Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 12. 
Innere Verfassung der Sozietat, Vorstand, dessen Wahl und Befugnisse. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand besorgt, 
welcher aus einem Direktor als Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht. 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihre Aemter unentgeltlich. 
Für die Schauen erhalten dieselben eine Fuhrkosten Entschädigung von 
zwei Thalern pro Tag und Person. Dem Direktor ist außerdem eine fixirte 
Entschädigung für Büreauaufwand zu gewähren, welche die Regierung nach An- 
hörung des Vorstandes festsetzt. 
Der Direktor des Verbandes und die übrigen vier Mitglieder des Vor- 
standes, desgleichen eben so viele Stellvertreter für dieselben, werden durch ab- 
solute Stimmenmehrheit in Wahlversammlungen gewählt, an welchen der Fiskus 
und die Besitzer derjenigen Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
sowie der jedesmalige Besitzer des früheren Rittergutes Maaßdorf persönlich oder 
durch Bevollmächtigte, beziehungsweise gesetzliche Vertreter, und die betheiligten 
Gemeinden durch ihre Ortsvorstande Theil nehmen. 
Die Beheiligung an der Melioration mit je 100 Morgen auf Normal. 
boden (I. Beitragsklasse) reduzirter Fläche giebt je eine Wahlstimme, dergestalt, 
daß die Betheiligung mit einer Fläche bis zu 100 Normalmorgen zu Einer, mit 
mehr als 100 Normalmorgen zu zwei, mit mehr als 200 Normalmorgen zu 
drei, mit mehr als 300 Normalmorgen zu vier, und mit mehr als 500 Nor- 
malmorgen zu fünf Stimmen berechtigt. 
« eber fünf Stimmen soll kein Wahlberechtigter ausüben dürfen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Der Genossenschaftsdirektor wird auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl der 
übrigen vier Vorstandsmitglieder nebst deren Stellvertretern erfolgt gleichfalls 
auf sechs Jahre;) alle drei Jahre scheidet die Hälfte derselben aus und wird durch 
Neuwahl ersetzt. 
Die das erste Mal ausscheidenden zwei Vorstandsmitglieder und Stellvertreter 
werden durch das Loos bestimmt. 
Wiederwahl der Ausscheidenden ist zulässig. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Vorstandsmitgliedes dessen Stelle ein. Außerdem tritt, wenn ein Vorstandsmit- 
glied während seiner Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt, 
dessen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode ein. 
Die Wahlen werden durch den Landrath des Luckauer Kreises als Wahl- 
kommissar geleitet und stellt dieser auch die Wahlliste fest. 
Bei später etwa hervortretendem Bedürfnisse kann auf Antrag des Vor- 
standes der Wahlmodus durch die Regierung unter Genehmigung des Ministers 
für die lendwirsschafgichen Angelegenheiten anderweit regulirt werden. 
Die Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. 
Im lebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung 
ur Annahme unbesoldeter Stellen) die Vorschriften über Gemeindewahlen ana- 
lonisch anzuwenden. 
5. 14.
	        
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