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Der Vorstand kann nur beschließen in Genossenschafts-Angelegenheiten,
wenn koe- als die Hälfte seiner Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zu-
gegen sind.
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge-
nügender Anzahl erschienen ist.
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
S 1.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der-
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider-
spruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stellvertreter
eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Vorsitzende,
oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung
für die Wahmng der Interessen des Verbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen
besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
F. 19.
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend gewesenen
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vor-
sitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet.
K. 20.
Direktor des Verbandes.
Der Direktor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und handhabt
die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beauf.
sichtigenden Anlagen. *4*
In einzelnen Fällen kann sich der Direktor durch ein anderes Mitglied
des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letzteren ist verbunden, Auf-
träge des Vorsitzenden zu übernehmen.
Derselbe hat insbesondere:
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten.
Zu Verträgen und Schuldurkunden ist eine nach F. 19. zu voll-
ziehende Urkunde oder Vollmacht des Vorstandes erforderlich, soweit nicht
nach §. 22 der Kontraktsabschluß dem Direktor allein zusteht;
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen= und Rechnungs-
wesen zu überwachen)
J0) die Sozietätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstandes
auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken;
4) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten an-
zuordnen und zu leiten.
S. 21.
Alljährlich im Frühjahre — vor der ordentlichen Ihhresversammlung des
or-