Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorstandes — findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Die- 
selbe erstreckt sich auch auf die vom Verbande nach 99. 3 — 5. zu beaufsichtigen- 
den Anlagen. 
Der Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern 
als Miturtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vor- 
stande bestimmt werden. 
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Proto- 
koll aufzunehmen. 
ie Schau wird öffentlich bekannt gemacht, damit jeder Betheiligte der- 
selben beiwohnen könne. So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Weise im Sep- 
tember eine Nachschau abgehalten werden. 
G. 22. 
Die gewöhnliche Unterhaltung der Sozietätsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Besund der Schauen, in dringenden Fällen auch sonst nach eigenem Ermessen 
an) und holt nur in zweifelhaften Fällen, oder wenn er mit den Miturtheilern 
nicht übereinstimmt, den Beschluß des Vorstandes ein. 
Ob die Ausführung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise 
auch durch ein Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch 
Entreprise zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest, 
zuschde deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen 
verfährt. 
Zu Entreprisekontrakten für die Unterhaltung der Anlagen bedarf der Di. 
rektor einer Vollmacht nicht. Für die vom Verbande nicht zu unterhaltenden, 
sondern nur zu beaufsichtigenden Anlagen ist das Ergebniß der Schau in gleicher 
Weise festzustellen, den Betheiligten vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen 
und die Befolgung nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von 
ihnen zu erzwingen. 
G. 23. 
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die 
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf 
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich 
zu verpflichten. 
er Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur 
Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Aus- 
übung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
G. 24. 
Der Direktor ist befugt, wegen der die Allagen betreffenden polizeilichen 
Uebertretungen die Strafe bis zu Af Thalern Geldbuße oder drei Tagen Ge- 
fängniß vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. Die vom 
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur So- 
zietätskasse. 
9l 25. 
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Vorstand einen Rendanten, 
Jahrgang 1866. (Nr. 7467. 123 wel-
	        
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