Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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anderen Genossen betreffende Beschwerden vom Genossenschaftsvorstande unter- 
sucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute aus- 
drücklich an eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit und wird so gebildet, daß der Verbandsvorstand den einen, der oder 
die mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten den anderen Schiedsrichter wählen, 
und die Regierung den Obmann bestimmt, welcher den Vorsitz führt. 
Wenn dem Vorstande nicht binnen vier Wochen, vom Tage des Abganges 
der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes an gerechnet, ein geeigneter Schieds- 
richter der Rekurrenten bekannt gemacht wird, so erfolgt die Wahl desselben durch 
den Vorstand. 
Können sich mehrere gleichbetheiligte Rekurrenten über die Bestellung eines 
emeinschaftlichen Schiedsrichters nicht einigen, so schreiten sic zu einer Wahl nach 
timmenmehrheit unter der Leitung des Wahlverfahrens durch den bestellten Ob- 
mann. Enthalten sich einzelne von ihnen der Wahl, so sind sie an die Wahl der 
übrigen gebunden. 
Wählbar zum Schiedsgericht sind nur solche Personen, welche die Eigen- 
schaft eines Gemeindewählers haben und nicht Mitglieder der Sogzietät sind. 
g. 29. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7468.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationcn zweiter 
Cmission über einc Anleihe der Stadt Burg, Regierungsbezirks Magde- 
burg) zum Betrage von 80,000 Thalern. Vom 21. Juni 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen rc. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Burg im Einverständnisse mit der 
Stadtverordneten= Versammlung darauf angetragen hat, zur Tilgung der gegen- 
(Nr. 7467—7468.) 123°7 wär-
	        
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