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Ihre Erfüllung kann im Wege der administrativen Exekution erzwungen
rden
Letztere findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Besitzer
eines verpflichteten Grundstückes, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich
Verpflichteten.
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster
genannten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besitzveränderun
ur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Gru
ieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. vorkommenden Parzelli-
rungen müssen die Leistungen an den Verband auf die Trennstücke verhältniß-
mäßig repartirt werden.
Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens Einen Pfennig jährlich.
d. 10.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand besorgt,
welcher aus einem Direktor als Vorsitzenden und drei Beifitzern besteht. Der
Direktor und die drei Beisitzer, sowie eben so viele Stellvertreter für die letzteren
zu deren Vertretung in Behinderungsfällen, werden aus den Verbandsgenossen
jedesmal auf drei Jahre durch absolute Stimmenmehrheit mittelst besonderer Wahl-
änge in Wahlversammlungen gewählt, an welchen der Besitzer der Standes-
Frrch Groß-Leuthen, die Besitzer der Rittergüter Sglietz und Leibchel persön-
ich oder durch Bevollmächtigte, beziehungsweise gesetzliche Vertreter, und die be-
theiligten bäuerlichen Gemeinden durch ihre Ortsvorstände Theil nehmen.
Die Betheiligung an der Melioration mit je 50 Morgen auf Normalboden
(I. Beitragsklasse) reduxirter Fläche giebt je eine Wahlstimme, dergestalt, daß die
Betheiligung mit einer Fläche bis zu 50 Normalmorgen zu Einer, mit mehr als
50 Normalmorgen zu zwei Stimmen, mit mehr als 100 Normalmorgen zu drei
Stimmen berechtigt und so fort bis zur Berechtigung der Ausübung von zehn
Stimmen bei einer Betheiligung von mehr als 450 Normalmorgen.
Ueber zehn Stimmen soll kein Wahlberechtigter ausüben dürfen.
Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Wahlen werden durch den Landrath des Lübbener Kreises als Wahl-
kommissar geleitet. Derselbe stellt auch die Wahlliste fest und verpflichtet den
gewählten Direktor des Verbandes mittelst Handschlags an Eidesstatt. Im Uebri-
g5 finden bei dem Wahlverfahren die Vorschriften für Gemeindewahlen analoge
nwendung, und ist jeder Verbandsgenosse gehalten, die auf ihn fallende Wahl
anzunehmen.
Die Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande allein zu.
Die Beisitzer, sowie deren Stellvertreter werden durch den Direktor des
Vaehendes in gleicher Weise verpflichtet, wie der Direktor selbst durch den
ndrath.
C. 11.
Der Direktor führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts
und den Beschlüssen des Vorstandes; er vertritt die Genossenschaft in allen An-
gelegenheiten, dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht.