Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 924 — 
Ihre Erfüllung kann im Wege der administrativen Exekution erzwungen 
rden 
Letztere findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Besitzer 
eines verpflichteten Grundstückes, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich 
Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besitzveränderun 
ur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Gru 
ieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. vorkommenden Parzelli- 
rungen müssen die Leistungen an den Verband auf die Trennstücke verhältniß- 
mäßig repartirt werden. 
Auch die kleinste Parzelle zahlt mindestens Einen Pfennig jährlich. 
d. 10. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand besorgt, 
welcher aus einem Direktor als Vorsitzenden und drei Beifitzern besteht. Der 
Direktor und die drei Beisitzer, sowie eben so viele Stellvertreter für die letzteren 
zu deren Vertretung in Behinderungsfällen, werden aus den Verbandsgenossen 
jedesmal auf drei Jahre durch absolute Stimmenmehrheit mittelst besonderer Wahl- 
änge in Wahlversammlungen gewählt, an welchen der Besitzer der Standes- 
Frrch Groß-Leuthen, die Besitzer der Rittergüter Sglietz und Leibchel persön- 
ich oder durch Bevollmächtigte, beziehungsweise gesetzliche Vertreter, und die be- 
theiligten bäuerlichen Gemeinden durch ihre Ortsvorstände Theil nehmen. 
Die Betheiligung an der Melioration mit je 50 Morgen auf Normalboden 
(I. Beitragsklasse) reduxirter Fläche giebt je eine Wahlstimme, dergestalt, daß die 
Betheiligung mit einer Fläche bis zu 50 Normalmorgen zu Einer, mit mehr als 
50 Normalmorgen zu zwei Stimmen, mit mehr als 100 Normalmorgen zu drei 
Stimmen berechtigt und so fort bis zur Berechtigung der Ausübung von zehn 
Stimmen bei einer Betheiligung von mehr als 450 Normalmorgen. 
Ueber zehn Stimmen soll kein Wahlberechtigter ausüben dürfen. 
Bei eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Die Wahlen werden durch den Landrath des Lübbener Kreises als Wahl- 
kommissar geleitet. Derselbe stellt auch die Wahlliste fest und verpflichtet den 
gewählten Direktor des Verbandes mittelst Handschlags an Eidesstatt. Im Uebri- 
g5 finden bei dem Wahlverfahren die Vorschriften für Gemeindewahlen analoge 
nwendung, und ist jeder Verbandsgenosse gehalten, die auf ihn fallende Wahl 
anzunehmen. 
Die Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande allein zu. 
Die Beisitzer, sowie deren Stellvertreter werden durch den Direktor des 
Vaehendes in gleicher Weise verpflichtet, wie der Direktor selbst durch den 
ndrath. 
C. 11. 
Der Direktor führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts 
und den Beschlüssen des Vorstandes; er vertritt die Genossenschaft in allen An- 
gelegenheiten, dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.