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Insbesondere hat er:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgesetzten
Meliorationsplane zu veranlassen und nach geren Vollendung für die
Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen;
b) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschreiben, die
Zahlungen auf die Genossenschaftskasse anzuweisen und die Kassenver-
waltung zu revidiren;
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden desselben
u unterzeichnen; jedoch ist zur Abschließung von Verträgen und Vergleichen
ie Genehmigung des Vorstandes erforderlich;
41) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung diees
Statuts und der etwa- besonders dazu zu erlassenden Reglements bis
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen; auch
e.) die Erfüllung aller Verpflichtungen der Verbandsgenossen im Wege der
Exekution zu erzwingen.
In Behinderungsfällen läßt der Direktor die Angelegenheiten des Verbandes
durch einen von ihm aus der Jahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden
Stellvertreter leiten.
. 12.
Der Vorstand des Verbandes hat unter dem Vorsitze des Direktors nach
Stimmenmehrheit bindende Beschlüsse für den Verband zu fassen, den Direktor
in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste des Verbandes überall
wahrzunehmen.
Der Vorstand ist beschlußfäht f, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens
noch zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Wer bei irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches Interesse
hat, welches dem der Gesammtheit zuwider ist, darf an der Sitzung nicht Theil
nehmen.
K. 13.
Der Direktor, die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter verwalten
ihre Aemter unentgeltlich, haben jedoch Anspruch auf Erstattung baarer Auslagen.
Dem Direktor ist außerdem eine Entschädigung für Büreauaufwand zu
gewähren, welche die Regierung zu Frankfurt a. d. O. nach Anhören des Vor-
Reondes festsetzt.
KG. 14.
Der Vorstand wählt einen Rendanten für die Verwaltung der Kasse des
Verbandes und bewilligt demselben nöthigenfalls eine Remuneration.
Der Rendant wird in gleicher Weise durch den Direktor verpflichtet, wie
die Vorstandsmitglieder.
(Ir. 7470.) F. 15.