Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Insbesondere hat er: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgesetzten 
Meliorationsplane zu veranlassen und nach geren Vollendung für die 
Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen; 
b) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschreiben, die 
Zahlungen auf die Genossenschaftskasse anzuweisen und die Kassenver- 
waltung zu revidiren; 
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden desselben 
u unterzeichnen; jedoch ist zur Abschließung von Verträgen und Vergleichen 
ie Genehmigung des Vorstandes erforderlich; 
41) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung diees 
Statuts und der etwa- besonders dazu zu erlassenden Reglements bis 
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen; auch 
e.) die Erfüllung aller Verpflichtungen der Verbandsgenossen im Wege der 
Exekution zu erzwingen. 
In Behinderungsfällen läßt der Direktor die Angelegenheiten des Verbandes 
durch einen von ihm aus der Jahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden 
Stellvertreter leiten. 
. 12. 
Der Vorstand des Verbandes hat unter dem Vorsitze des Direktors nach 
Stimmenmehrheit bindende Beschlüsse für den Verband zu fassen, den Direktor 
in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Beste des Verbandes überall 
wahrzunehmen. 
Der Vorstand ist beschlußfäht f, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 
noch zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Wer bei irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches Interesse 
hat, welches dem der Gesammtheit zuwider ist, darf an der Sitzung nicht Theil 
nehmen. 
K. 13. 
Der Direktor, die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter verwalten 
ihre Aemter unentgeltlich, haben jedoch Anspruch auf Erstattung baarer Auslagen. 
Dem Direktor ist außerdem eine Entschädigung für Büreauaufwand zu 
gewähren, welche die Regierung zu Frankfurt a. d. O. nach Anhören des Vor- 
Reondes festsetzt. 
KG. 14. 
Der Vorstand wählt einen Rendanten für die Verwaltung der Kasse des 
Verbandes und bewilligt demselben nöthigenfalls eine Remuneration. 
Der Rendant wird in gleicher Weise durch den Direktor verpflichtet, wie 
die Vorstandsmitglieder. 
(Ir. 7470.) F. 15.
	        
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