Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7/475.) Verordnung, betressend die Jusammensetzung und Zuständigkeit der für die 
Evangelischen Gemeinden des Regierungsbezirks Kassel zu berufenden 
außerordentlichen Synode. Vom 9. August 1869. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Bezugnahme auf Unsern Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die 
Berufung einer außerordentlichen Synode für die Evangelischen Gemeinden des 
Regierungsbezirks Kassel, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen An- 
gelegenheiten, was folgt: 
C. I. 
Die Synode wird gebildet: 
1) aus den 6 Superintendenten, 
2) aus 24 geistlichen und 24 weltlichen Abgeordneten der zur Zeit bestehen- 
den Diözesen und Inspekturen, 
3) aus 6 von Uns zu berufenden Mitgliedern, darunter einem Professor 
der Theologie an der Universität zu Marburg und dem Ephorus der 
dortigen Stipendiaten-Anstalt. 
F. 2. 
Von den 24 geistlichen umd 24 weltlichen Abgeordneten werden 
je 6 aus der Diözese Kassel, · 
jeösi ·Allcndorf, 
- - anau, 
llutherischen Diözese Marburg, 
je 2 . reformirten Diözese Marburg, 
sc 1 Diezese Schaumburg, 
1 Inspektur Hersfeld, 
je 1 - Schmalkalden, 
je 1 - Fulda 
gewählt. 
Zu diesem Behufe werden die Diözesen und Inspekturen in die in der 
„Anlage verzeichneten 24 Kirchenkreise getheilt, von welchen jeder für die Synode 
einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, sowie einen Stellvertreter für 
jeden von beiden zu wählen hat. 
G. 3. 
Zur Wahl treten in jedem Kirchenkreise sämmtliche Geistliche, welche inner- 
halb desselben ein Pfarramt definitiv oder vikarisch verwalten, mit den Deputirten 
der Kirchengemeinden (et. §. 1.) zusammen. 
(Nr. 7475.) 125“ Der
	        
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