— 931 —
(Nr. 7/475.) Verordnung, betressend die Jusammensetzung und Zuständigkeit der für die
Evangelischen Gemeinden des Regierungsbezirks Kassel zu berufenden
außerordentlichen Synode. Vom 9. August 1869.
# * - - –G
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Bezugnahme auf Unsern Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die
Berufung einer außerordentlichen Synode für die Evangelischen Gemeinden des
Regierungsbezirks Kassel, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen An-
gelegenheiten, was folgt:
C. I.
Die Synode wird gebildet:
1) aus den 6 Superintendenten,
2) aus 24 geistlichen und 24 weltlichen Abgeordneten der zur Zeit bestehen-
den Diözesen und Inspekturen,
3) aus 6 von Uns zu berufenden Mitgliedern, darunter einem Professor
der Theologie an der Universität zu Marburg und dem Ephorus der
dortigen Stipendiaten-Anstalt.
F. 2.
Von den 24 geistlichen umd 24 weltlichen Abgeordneten werden
je 6 aus der Diözese Kassel, ·
jeösi ·Allcndorf,
- - anau,
llutherischen Diözese Marburg,
je 2 . reformirten Diözese Marburg,
sc 1 Diezese Schaumburg,
1 Inspektur Hersfeld,
je 1 - Schmalkalden,
je 1 - Fulda
gewählt.
Zu diesem Behufe werden die Diözesen und Inspekturen in die in der
„Anlage verzeichneten 24 Kirchenkreise getheilt, von welchen jeder für die Synode
einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, sowie einen Stellvertreter für
jeden von beiden zu wählen hat.
G. 3.
Zur Wahl treten in jedem Kirchenkreise sämmtliche Geistliche, welche inner-
halb desselben ein Pfarramt definitiv oder vikarisch verwalten, mit den Deputirten
der Kirchengemeinden (et. §. 1.) zusammen.
(Nr. 7475.) 125“ Der