Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Wahlakt wird, sofern von dem Konsistorium zu diesem Zweck nicht 
ein besonderer Kommissarius ernannt wird, von dem ältesten Metropolitan, 
beziehungsweise Inspektor des Kirchenkreises,) in den Kirchenkreisen XII. und XVWI. 
von den Superintendenten geleitet. Er findet der Regel nach in der Kirche statt 
und wird mit Gebet und Ansprache eröffnet und mit Gebet geschlossen. . 
Die geistlichen Abgeordneten und Stellvertreter werden von den geistlichen, 
die weltlichen Abgeordneten und Stellvertreter von den weltlichen Mitgljedern 
der Versammlung gewählt. . 
Wählbar zur Synode sind sämmtliche wahlberechtigte Geistliche des Kirchen- 
kreises, sowie die Aeltesten, Kirchenvorsteher und selbstständigen Mitglieder der 
zu demselben Bekenntnißstande gehörigen Kirchengemeinden des Konsistorialbezirks, 
insofern sie das 30ste Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl ist jedoch nur auf 
solche Personen zu richten, welche einen unsträflichen Wandel führen) ein gutes 
Gerücht in der Gemeinde haben und durch ihre Theilnahme am öffentlichen 
Gottesdienst und am heiligen Abendmahl ihre kirchliche Gesinnung bezeugen. 
K. 4. 
Für die Wahl der Deputirten der Kirchengemeinden (§. 3.) sind folgende 
Bestimmungen maaßgebend: « « 
Jede Kirchen- beziehungsweise Vikariatsgemeinde wählt einen Deputirten. 
Stimmberechtigt sind alle volljährigen, selbstständigen Gemeindeglieder 
männlichen Geschlechts, welche sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, zu den Bedürfnissen der Gemeinde beitragen und nicht durch lasterhaften 
Lebenswandel oder durch thatsächlich bekundete Verachtung der Religion oder der 
Kirche Anstoß erregen. 
Die Berufung der Kirchengemeinde erfolgt der Regel nach durch eine 
Einladung, welche Zeit und Ort der Versammlung, sowie den Gegenstand der 
Verhandlung angiebt und in sämmtlichen Kirchen der Gemeinde, in welchen 
sonntäglich Gottesdienst stattfindet, an zwei aufeinander folgenden Sonntagen 
vorgelesen wird. In den Kirchen, in welchen zwar nicht sonntäglich, aber 
monatlich ein oder mehrere Male regelmäßig Gottesdienst stattfindet, ist die 
Berufung mindestens einmal vorzulesen. Ueber die stattgehabte Abkündigung 
hat das Presbyterium ein Attest zu ertheilen, welches den Inhalt der Einladung, 
sowie die Sonntage, an welchen, und die Kirchen, in welchen das Vorlesen er- 
folgt ist, angiebt und mit dem Kirchensiegel versehen ist. Der. Wahlakt wird, 
sofern von dem Konsistorium zu diesem Sweck nicht ein besonderer Kommissarius 
ernannt wird, von dem Pfarrer — wenn deren mehrere vorhanden sind, von 
dem ersten, eventuell dem ältesten — unter Assistenz der Kirchenältesten beziehungsweise 
Kirchenvorsteher abgehalten, mit Gebet und Ansprache begonnen und mit Gebet 
geschlossen Wählbar sind alle Aeltesten, Kirchenvorsteher und sonstigen stimm- 
erechtigten weltlichen Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde), doch ist die 
Wahl auch hier nur auf solche Personen zu richten, elche die im §. 3. (am 
Schluß) bezeichneten Eigenschaften besttzen. 
E. 5.
	        
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