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Wahlhandlungen jedech sind, wenn zunächst relative Majoritäten sich herausstellen,
durch engere Wahlen bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen.
F. .
Die Snpnode ist dazu berufen, zu der Herstellung einer kirchlichen Ver-
fassung mitzuwirken, durch welche die Hessische Provinzialkirche neben dem durch
Unsern Erlaß vom 13. Juni 1868. (Gesctz= Samml. 1868. S. 583.) crrichteten
Gesammt= Konsistorium mit den erforderlichen presbyterialen und synodalen
Organen ausgestattet und durch welche sie in den Stand gesetzt wird, sich als
eine einheitliche, ihre Angelegenheiten selbstständig ordnende und verwaltende Pro-
binzial Kirchengemeinde zu bethätigen.
Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über diesen nächsten
Zweck hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig zu
berufende Synode, sondern werden, soweit sich hierzu ein Bedürfniß zeigt, die
Aufgabe der späteren auf Grund der festgestellten Verfassung regellhäßig zu-
sammentretenden Provinzial- Synoden bilden.
Diesen Grundsätzen entsprechend werden der Synode mit Unserer Ge-
nehmigung die Entwürfe
1) einer Presbvterial- und Synodalordnung,
2) einer Verordnung über die Aufbringung der Synodalkosten,
3) eines Gesetzes, betreffend die Ressortverbältnisse der kirchlichen Verwal-
tungsbehörden im Regierungsbezirke Kassel,
zur Berathung vorgelegt werden.
Die Entschcidung über die etwa in Antrag gebrachten Aenderungen behalten
Wir Uhnserer Entschließung vor.
S. 10. .
Die Mitglieder der Synode erhalten während der Theilnahme an der
Versammlung Tagegelder und Reisekosten. «
Die Tagegelder der auswärtigen Mitglieder werden auf zwei Thaler für
jeden Sitzungs= und Reisetag, die Tagegelder derjenigen Synodalen, welche am
Orte der Spnode wohnen, auf Einen Thaler festgestellt.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 74 Sgr. für jede Meile per Eisen-
bahn oder per Post, 20 Sgr. für jede Meile, welche mit anderen Verkehrsmitteln
zurückgelegt wird.
Außerdem wird dem Vorstand zur Bestreitung der Büreau= und sonstigen
sächlichen Kosten ein Pauschquantum zur Verfügung gestellt, welches nach An-
hörung des Vorstandes von dem Konsistorium, dem Bedürfniß entsprechend, ab-
zumessen ist. - -
Die Reisekosten und Tagegelder der Superintendenten und der von Uns
berufenen Synodalen, sowie die sächlichen Kosten werden aus Staatsmitteln
gedeckt. Die Reisekosten und Tagegelder der geistlichen und weltlichen Abgeord-
neten der Kirchenkreise werden von den Kirchenkassen und eventuell von den
Kirchengemeinden der betreffenden Kirchenkreise nach Maaßgabe der von dem
Konsistorium festzustellenden Matrikel aufgebracht. n