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des Tarifsatzes zu machen, so ist die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft an das
ihrerseits auf Erfordern des Königlichen Handelsministeriums für einen direkten
Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt
ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
§. 9.
Zur Ausführung der Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahn
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesellschaft
rücksichtlich sämmtlicher zu ihrem Unternehmen gehörigen Bahnen verpflichtet,
dem Reglement vom 1. Mai 1861., beziehungsweise dem Bundesreglement vom
18. Juli 1868. für die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen
Militairbedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltun
stehenden Privateisenbahnen,) nebst den hierzu bereits ergangenen und etwa moch
zu erlassenden ergänzenden und erläuternden Vorschriften, ferner den Bestim-
mungen des Reglements vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des
Transports groerer Truppemmassen auf den Eisenbahnen und der Instruktion
von demselben Datum für den Transport der Truppen und des Armeematerials
auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen die-
ses Reglements und dieser Instruktion sich zu unterwerfen.
Zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft bezüglich der neuen Bahnstrecken
W gleien Leistungen verpflichtet, wie solche ihr bezüglich des alten Unternehmens
obliegen.
Im Verhältniß zur Bundes-Telegraphenverwaltung gelten rücksichtlich der
neuen Bahnstrecken diejenigen Bestimmungen, welche das vom Norddeutschen
Bunde zu erlassende Reglement über die Verpflichtungen der Eisenbahnverwal-
tungen im Interesse der Bundes-Telegraphenverwaltung enthalten wird.
(Nr. 7478.) 127* Sche-