Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7480.) Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Obligationen 
der Stadt Osnabrück im Betrage von 500,000 Thalern. Vom 16. Juli 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
ertheilen, nachdem die städtischen Kollegien der Stadt Osnabrück zur Bestreitung 
der Kosten verschiedener gemeinnütziger und gewerblicher Unternehmungen, sowie 
#r Rückzahlung älterer städtischer Schulden die Aufnahme eines Darlehns zum 
etrage von 500,000 Thalern (fünfhundert Tausend Thalern) beschlossen und 
daraa angetragen haben, der Stadt Osnabrück zu diesem Behufe die Ausgabe 
von auf den Inhaber lautenden und mit Zinskupons versehenen Obligationen zu 
estatten, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus- 
sellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeden Inhaber 
enthalten, und der Verordnung vom 17. September 1867. (Gesetz= Samml. 
S. 1518.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
zur Ausgabe gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen. 
Es werden ausgegeben: 
2000 Obligationen, jede zu 100 Thaler = 200,000 Thaler, 
400 . ·-500--200,000· 
100 - --1000--100,000 
in Summa 500,000 Thaler. 
Die Obligationen sind nach dem anliegenden Schema auszustellen, mit 
vier vom Hundert jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger und der 
schuldnerischen Stadtgemeinde nach näherem Inhalte der Obligationen kündbar 
und von Seiten der Stadtgemeinde mindestens mit alljährlich Eins vom Hundert 
der ausgegebenen Obligationen unter Zurechnung der Zinsen der eingelösten 
Obligationen zu amortifiren. 
Vorstetendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Obligationen-Inhaber Seitens 
des Staates keinerlei Gewähr übernommen wird, ist nebst dem Schema der 
Obligationen, der Zinskupons und der zu diesen gehörenden Anweisungen (Talons) 
durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 16. Juli 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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