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Provinz Sannover, Landdrostei Desnabrück.
Anweisung
zur
Osnabrücker Stadt-Obligation
Littr. ..... % über .. ... Thaler.
Inhaber dieser Anweisung (Talon) empfängt gegen deren Rückgabe an die Osnabrücker
Stadtkasse im #1ennn .. die . .te Serie von zehn
Zinskupons zu obiger Stadt- dbligaiien.
Wird von dem Inhaber der Obligation Widerspruch gegen die Aushändigung
der Zinskupons erhoben, so wird letztere bis zur gerichtlichen Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit des Besitzes der Obligation und des Talons sistirt.
Nach Nüchuhlang der Obligation werden weitere Kupons nicht ausgegeben.
In Betreff verlorener oder vernichteter Talons kommt das Verfahren der
H. 498. ff. der Hannoverschen bürgerlichen Progeßordnung zur Anwendung.
Osnabrück, den . .ten ...... . . . .. . ..
Der Magistrat. Der Wortführer des Bürgervorsteher. Kollegiums.
Bemerkung. Die Unterschriften des Bürgermeisters, resp. dessen Stellvertreters, und des
Wortführers des Bürgervorsteher-Kollegiums können unter den Talons
mit Lettern oder dem Faksimilestempel gedruckt werden. Die eigenhändige
Unterschrift eines Kontrolbeamten muß jedoch hinzutreten. ·
--—-—.—·-(Nr.
7481.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma:
„„Gostyn, Aktiengesellschaft für Garnison- Bauten“ mit dem Sitze zu Gostyn
errichteten Aktiengesellschaft. Vom 30. Juli 1869.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 16. d. M.
die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Fima: „Gostyn, Aktiengesellschaft
für Garnison-Bauten““ mit dem Sitze zu Gostyn, sowie deren Statut vom
13. September 1868. zu genehmigen geruht.
Der Allerhöchste Erlaß nebst don Statute wird durch das Amisblatt der
Königlichen Regierung zu Posen bekannt gemacht werden.
Berlin, den 30. Juli 1869.
Der Minister für Handel! Gewerbe Der Minister des Innern.
und offentliche Arbeiten.
Im Auftrage: Im Auftrage:
Moser. Bitter.
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NRedigirt im Bureau des Staats. Minisieriums.
Berlin, gedruckt in der Amchlichen Gebeimen Ober,Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).