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sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach
dem #blause des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren
zu Gunsten des Wegeverbandes. »
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §S#. 500. 501. Ziffer 5., und 502. der
Allgemeinen bürgerlichen Prozeß-Ordnung vom 8. November 1850.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei dem Ausschuß der Vertretung des Wegeverbandes anmeldet und
den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung
oder * in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der
Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Oinskupons gegen
Quittung ausgezahlt werden. 2V
Mit dieser Schuldverschreibung sind ganzjährige Zinskupons für fünf Jahre
bis zum .. . . .. . .. . .. . . . . . ... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. —
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Wegeverbands-
Kasse zu Neuhaus a. d. Oste gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. -.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Wege-
verband mit seinem Vermögen und seiner gesetzlichen Steuerkraft.
zei Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Neuhaus a. d. Oste, den 18.
Der Ausschuß der Vertretung des Wegeverbandes
Amts Neuhaus a. d. Oste.
Pro-