Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 967 — 
Provinz Zannover, Landdrosteibczirk Aurich. 
Obligation 
des 
Wegebverbandes des Amts Aurich 
Littr. + 
über 
.. . . . .. Thaler Prenßisch Kurant. 
Auf : Grund der durch die Landdrostei zu Aurich genehmigten Veschlüsse der 
Vertretung des Wegeverbandes des Amis Autich vom 22. November 1867., 
18. September 1868. und 12. Mätz 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 
75)000 Thalern bekennt sich der Ausschuß der Wegeverbandsvertretung des Amts 
Aurich Namens des gedachten Verbandes durch diese, für jeden Inhaber gültige, 
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von 
Einhundert Thalern Preußisch Kurant, welche für den Landstraßenbau im Ver- 
bandsbezirke kontrahirt worden und mit 4 Prozent fährlich zu verzinsen ist. 
Die Rchahlung der ganzen Schuld von 75,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 26 Iihten aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß- 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschrelbungen wird durch 
das Loos #bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem 
Monate Mai jeden Jahres. Der Wegeverband behält sich jedoch das Recht 
vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämt, 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
owie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
uchstaben, Nummern zund Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
ahlung erfolgin soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 
rei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Staatsanzeiger, den 
Amtsblättern für Hannover und für Ostfriesland, sowie in der Neuen Hannover- 
schen Zeitung, im Falle des Eingehens der letzteren in einem anderen mit Geneh- 
migung der Landdrostei zu Aurich zu bestimmenden Blatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Fannar und am 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit 4 Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei 
(Nr. 7184.) er
	        
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