Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Partial-Obligation 
( der 
Anleihe des Georgs-Marien-Bergwerks= und Hüttenvereins 
zu Osnabrück 
von 
siebenhundert Tausend Thalern 
der Thalerwährung, 
Antheil zweihundert Thaler. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom tten 18. 
(Gesetz Samml. S. ) 
Der Inhaber dieser Partial-Obligation hat einen Antheil von 
„zweihundert Thalern“ 
an derjenigen Anleihe von 700,000 Thalern erworben, welche der Georgs- 
Marien-Bergwerks= und Hüttenverein laut der hierneben abgedruckten Haupt- 
Schuldverschreibung d.fH.6 den bei der Norddeutschen 
Bank in Hamburg kontrahirt hat. Der Georgs-Marien-Bergwerks- und Hütten- 
verein erkennt daoßer den Inhaber dieser Partial-Obligation zum Betrage von 
zweihundert Thalern als Theilnehmer an der fraglichen Anleihe und als seinen 
Gläubiger in der Art an, daß derselbe zu dieser Summe alle diesenigen Rechte 
zur selbstständigen und direkten Ausübung überkommen hat, welche von dem 
Vereine in der Haupt-Schuldverschreibung der Norddeutschen Bank in Hamburg, 
deren Rechtsnachfolgern und Cessionairen eingeräumt sind. 
Die am 2. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres fälligen Zinsen zu 
fünf Prozent pro anno werden gegen Einlieferung des betreffenden Kupons und 
das Kapital von zweihundert Thalern nach erfolgter Ausloosung oder obliga- 
tionsmäßiger Kündigung gegen Rückgabe dieser Partial-Obligation bei der Nord- 
deutschen Bank in Hamburg oder nach Wahl des Inhabers bei der Vereinskasse 
auf der Georgs-Marienhütte rechtzeitig bezahlt. 
Bei Rückzahlung des Kapitals müssen der Talon und die noch nicht fäl- 
ligen Kupons mit zurückgegeben werden. Der Betrag fehlender Kupons wird 
am Kapitale gekürzt. 
Osnabrück, den .. ten . . . .. . . .. 18. 
Georgs-Marien-Bergwerks= und Hüttenverein. 
(#rocken.) (Unterschrift der beiden Mitglieder des Vorstandes oder deren Vertreter.) 
Stempel. 
  
(Unterschrift der Norddeutschen Bank in Hamburg.) 
(Es folgt: Abdruck der Haupt Schulpverschreibung und Abdruck der gerichtlichen 
Bescheinigung wegen Ingrossation der Hypotheken.)
	        
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