Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7582.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Januar 1870., betreffend die Genehmigung der 
Beschlüsse des Engeren Ausschusses der Kur-- und Neumärkischen ritter- 
schaftlichen Kredit.Verbundenen wegen Ausgabe und Amortisation vier 
einhalb prozentiger Kur- und Neumärkischer Neuer Pfandbriefe. 
A#½ Ihren Bericht vom 18. Januar d. J. will Ich den in der Anlage zu- 
sammengestellten Beschlüssen des Engeren Ausschusses der Kur- und Neumärkischen 
ritterschaftlichen Kredit-Verbundenen vom 20. Mai und 23. November 1869., 
betreffend die Ausgabe von Pfandbriefen zum Zinsfuße von vier einhalb Prozent 
und deren Amortisation durch Ausloosung mittelst Baarzahlung des Nennwerthes, 
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist nebst den Beschlüssen durch die Gesetz Sammlung zu 
veröffentlichen. 
Berlin, den 20. Januar 1870. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An den Minister des Innern und an den Justizminister. 
Beschlüsse 
des 
Engeren Ausschusses der Kur= und Neumärkischen ritterschaftlichen 
Kredit-Verbundenen vom 20. Mai und 23. November 1869.) betreffend 
die Ausgabe von Pfandbriefen zum Jinsfuße von vier einhalb Prozent 
und deren Amortisation durch Ausloosung mittelst Baarzahlung des 
Nennwerthes. 
F. I. 
Der Darlehnsnehmer eines auf den Namen des Kur- und Neumärkischen 
ritterschaftlichen Kreditinstituts nach §. 4. des Regulativs vom 15. März 1858. 
(Gesetz Samml. S. 73.) eingetragenen Darlehns kann bei der ihm gemäß §. 6. 
ebendaselbst zustehenden Bestimmung des Zinssatzes, welchen die auszufertigenden 
Neuen Pfandbriefe dem Inhaber tragen sollen) fortan auch den Zinssatz von 
vier einhalb Prozent wählen. &#½ 
Bei der Wahl des Zinssatzes von vier einhalb Prozent ergiebt sich von 
selbst als Folge, daß der baare Zuschuß, welcher nach F. 8. des Regulativs vom 
15. März 1858. aus den Fonds des Kreditinstituts geleistet werden kann, die 
am Tage der Ausreichung bestehende Differenz zwischen dem Nennwerthe und 
dem Briefkurse der vier einhalbprozentigen Neuen Pfandbriefe nicht übersteigen 
darf, ferner daß die nach §. 9. des Regulativs vom 15. März 1858. an das 
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