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vorgedachten Landestheile zufallende Grundsteuer-Hauptsumme ist ohne Anrech-
nung auf den im F. 3. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. festgestellten
Jahresbetrag von 10 Millionen Thaler vom 1. Januar 1875. ab als bleiben-
des Kontingent (G. 3. a. a. O.) an die Staatskasse zu entrichten.
S. 3.
Die Domanial-Grundstücke der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und
Grafen, welche schon vor Auflösung des Deutschen Reichs zu ihren nunmehr
standesherrlichen Stamm= oder Familiengütern gehört haben, bleiben, soweit sie
zur Zeit zu der Grundsteuer überhaupt nicht herangezogen sind, auch von der
neuen Grundsteuer befreit; soweit sie dagegen der zur Zeit in dem betreffenden
Landestheile bestehenden landesüblichen Grundsteuer nur zu einem aliquoten Theile
derselben unterliegen, auch nur zur Entrichtung desselben Theils der neuen Grund-
steuer verpflichtet. Desgleichen behält es bei der Grundsteuerfreiheit der Herzog-
lich Schleswig. Holstein-Gottorpschen Fideikommißgüter in dem durch den Staats-
Vertrag vom 27. September 1866. zugesicherten Umfange sein Bewenden.
S. 4.
Die Anzahl der in Gemäßheit des §. 9. der Anweisung vom 21. Mai
1861. (Gesetz-Samml. für 1861. S. 257.) zu ernennenden Generalkommissare
wird auf zwei festgesetzt.
. 5.
Die Centralkommission (§F. 10. der vorerwähnten Anweisung) wird ge-
bildet aus:
1) dem Finanzminister oder seinem von ihm zu ernennenden Stellvertreter,
2) den Generalkommissaren (F. 4.),
3) vier von dem Finanzminister zu berufenden Sachpverständigen,
4) je vier Abgeordneten für jede der Provinzen Schleswig-Holstein, Han-
nover und Hessen-Nassau, von denen zwei durch das Herrenhaus, zwei
durch das Haus der Abgeordneten des Landtages der Monarchie zu
wählen sind.
S. 6.
Für die ganze Provinz Hannover fungirt nur ein Bezirkskommissar und
eine Bezirkskommission (§. 11. und 13. der Anweisung vom 21. Mai 1861.).
Die Anzahl der Mitglieder dieser Bezirkskommission darf (mit Ausnahme des
Vorsitzenden) die Zahl von zwölf nicht übersteigen. Der Bezirkskommissar und
die Bezirkskommission für den Regierungsbezirk Wiesbaden haben zugleich die
Geschäfte für den Kreis Meisenheim zu versehen.
F. 7.
Die Einschätzung der Liegenschaften erfolgt parzellenweise unter Berück-
sichtigung der Eigenthumsgrenzen. Die Ergebnisse der Einschätzung sind sowohl
der Seiisellung der Grundsteuer-Hauptsummen (§. 2.), als deren Unterverthei-
lung innerhalb der einzelnen Gemeinde-, selbstständigen Guts- und besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirke zum Grunde zu legen.
Eine