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Mit dieser Maaßgabe ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die Schen-
kung oder letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu betrachten, der-
gestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zugewendeten Sache auch die in
die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind.
Die Genchmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder letztwilligen
Zuwendung beschränkt werden.
KC. 4.
Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es zur Erwerbung von
unbeweglichen Gegenständen durch inländische oder ausländische Korporationen
und andere juristische Personen überhaupt der Genehmigung des Staats bedarf,
werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Soweit es jedoch
zu einer solchen Erwerbung nach gegenwärtig geltenden Vorschriften der Geneh-
migung des Königs oder der Ministerien bedarf, können statt dessen durch
Königliche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung fortan zustehen soll,
anderweitig bestimmt werden.
KG. 5.
Einer Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender
Gefängnißstrafe unterliegen:
1) Vorsteher von inländischen Korporationen und anderen juristischen Per-
sonen, welche für dieselben Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen
in Empfang nehmen, ohne die dazu erforderliche Genehmigung innmer-
halb vier Wochen nachzusuchen;
2) diejenigen, welche einer ausländischen Korporation oder anderen juristischen
Person Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen verabfolgen, bevor
die dazu erforderliche Genehmigung ertheilt ist.
S. 6.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Familien-Stiftun-
gen und Familien-Fideikommisse keine Anwendung.
S. 7.
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Einklange stehenden Be-
stimmungen, insbesondere das Erie vom 13. Mai 1833. (Gesetz-Samml.
S. 49.), die Allerhöchste Order vom 22. Mai 1836. (Gesetz Samml. S. 195.),
die Verordnung vom 21. Juli 1843. (Gesetz-Samml. S. 322.), die in einem Theile
der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden K. 197. bis 216. Theil II.
Ditel 11. des Allgemeinen Landrechts nebst dem S. 125. des Anhangs zum All-
gemeinen Landrecht, werden aufgehoben.
(Nr. 7598—7599.) 16“ Ur-