Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10  —

 

(Nr.  7604.)  Gesetz,  betreffend  die  Theilnahme  der  Staatsdiener  in  Neuvorpommern  und
Rügen  an  den  Kommunallasten  und  den  Gemeindeverbänden.  Vom
23.  Februar  1870.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  Neuvorpommern  und  Rügen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

§.  1.

Die  in  den  übrigen  Theilen  der  Provinz  Pommern  bezüglich  der  Theilnahme
  der  Staatsdiener,  der  Geistlichen,  der  Kirchendiener,  der  Lehrer  und  deren
Hinterbliebenen  an  den  Kommunallasten  und  dem  Gemeindeverbande  bestehenden
Vorschriften  treten  am  1.  Juli  1870.  auch  in  Neuvorpommern  und  Rügen
in  Kraft.  &2

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.
S.  291.)  errichteten  Stadtrezesse  werden  mit  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
durch  ein  für  jede  Stadt  durch  den  Minister  des  Innern,  nach  Anhörung  der
städtischen  Kollegien,  festzustellendes  Nachtrags-Statut  in  Uebereinstimmung  gebracht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenpligtz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.

 

Johrgang  1870.  (Fr.  7604—7605)  18  (Nr.  7605.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1870.