Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem
den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Zutritt  gestattet  wird.

S.  5.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  erfolgt  von  dem
auf  den  Ausloosungstermin  folgenden  2.  Januar  ab,  zum  ersten  Mal  am  2.  Januar
  1881.  in  Breslau,  Berlin  und  Ratibor  und  an,  nach  dem  Ermessen  der
Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  etwa  anderweitig  noch  zu
errichtenden  und  gehörig  (§.  9.)  zu  publizirenden  Zahlstellen  nach  dem  Rominalwerthe
  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Aushändigung
  derselben  und  der  dazu  gehörigen,  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die
Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapital
gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  bekannt  gemacht  worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  werden
in  Gegenwart  eines  Notars  verbrannt,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  durch
die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Kapitalrückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (F.  6.)
oder  in  Folge  einer  Kündigung  (§.  3.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben  befugt.

C.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  in  den
S#.  3.  und  5.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  aus  den  zur  Zahlung  disponiblen  Reinerträgen
  länger  als  drei  Monate  durch  Verschulden  der  Gesellschaft  unberichtigt
  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  sämmtlichen  zum  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmen
  gehörigen  Lokomotiv-Eisenbahnen  länger  als  sechs  Monate
  aus  Verschulden  der  Gesellschaft  ganz  aufhört.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern  das  Kapital
  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar:

zu  u.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.
S.  7.
Diesenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgelooft  oder  gekündigt  find,

und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzel-