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vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem
den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird.
S. 5.
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt von dem
auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar ab, zum ersten Mal am 2. Januar
1881. in Breslau, Berlin und Ratibor und an, nach dem Ermessen der
Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn etwa anderweitig noch zu
errichtenden und gehörig (§. 9.) zu publizirenden Zahlstellen nach dem Rominalwerthe
an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung
derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden die
Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital
gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden
in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (F. 6.)
oder in Folge einer Kündigung (§. 3.) außerhalb der Amortisation eingelösten
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.
C. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in den
S#. 3. und 5. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin aus den zur Zahlung disponiblen Reinerträgen
länger als drei Monate durch Verschulden der Gesellschaft unberichtigt
bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf sämmtlichen zum Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmen
gehörigen Lokomotiv-Eisenbahnen länger als sechs Monate
aus Verschulden der Gesellschaft ganz aufhört.
In beiden Fällen bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital
kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert
werden, und zwar:
zu u. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
S. 7.
Diesenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooft oder gekündigt find,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzel-