Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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entgegenstellen zu koͤnnen, und vermag der Verklagte eine solche Einrede, in so- 
fern es eines Beweises derselben uͤberhaupt bedarf, sofort zu bescheinigen, so 
kann er seine Klagebeantwortung auf diese Einrede beschraͤnken und darauf 
antragen, daß zunaͤchst uͤber dieselbe verhandelt und erkannt werde. Die voll- 
staͤndige Einlassung auf die Klage darf jedoch wegen solcher Einreden nur 
einmal ausgesetzt werden. Der Verklagte muß daher, wenn er mehrere der- 
selben zur Vermeidung der vollstaͤndigen Einlassung geltend machen will, die- 
selben gleichzeitig vorbringen. 
K. 14. 
Findet das Gericht den Antrag des Verklagten, daß zunächst über die 
vorgebrachten Einreden G. 13.) verhandelt und erkannt werde, nicht begründet, 
so liegt dem Verklagten ob, die Klage in dem von dem Gerichte zu bestimmen- 
den neuen Termine oder bis zu demselben anderweit vollständig zu beant- 
worten. 
Auf die vorlaufige Klagebeantwortung wird sodann nur so weit Rück- 
sicht genommen, als der Verklagte sich auf dieselbe in der neuen Klagebeant- 
wortung bezieht. 
S. 15. 
Werden in der Klagebeantwortung Thatsachen angeführt, die in der Klage 
nicht vorgekommen sind, oder werden darin Einreden angebracht, so bleibt dem 
Ermessen des Gerichts überlassen, die Parkeien vor der mündlichen Verband- 
lung noch mit ihrer Replik und Duplik zu hören. Dies kann schon in dem 
Termine zur Klagebeantwortung geschehen, wenn die Parteien in demselben er- 
schienen und sich sofort zu erklaären bereit sind. Ist dieses nicht geschehen, so 
werden, wenn die Parteien zur Prozeßpraxis versiattete Rechts-Anwälte zu 
ihren Bevollmächtigten bestellt haben, diese zur Einreichung einer schriftlichen 
Replik oder Duplik innerhalb einer nach §. 8. abzumessenden Frist aufgefor- 
dert. Dagegen wird diejenige Partei, welche einen solchen Bevollmächtigten 
nicht bestellt hat, innerhalb gleicher Frist zu einem Termine behufs der Auf- 
nahme ihrer Erklärung vorgeluden, Jede Partei kann, statt in diesem Termine 
zu erscheinen, vor Ablauf desselben ihre Replik oder Duplik in einem Schrift- 
satze einreichen. Auf dergleichen Schriftsätze finden alle Besiimmungen Anwen- 
dung, welche für die schriftliche Klagebeantwortung im §. 10. ertheilt wor- 
den sind. 
16. 
Die Replik muß eine vollständige Beanéwortung der Klagebeantwortung 
und die Duplik eine vollsiändige Beantwortung der Replik enthalten. Erfolgt 
die Beantwortung gar nicht oder nicht vollständig, so werden die vom Gegner 
angeführten Thaktsachen und beigebrachten Urkunden, worüber keine Erklarung 
abgegeben ist, für zugestanden und anerkannt erachtet. Fernere auf Thatsachen 
beruhende Entgegnungen (Replikationen, Duplikationen) können in erster In- 
stanz nicht mehr vorgebracht werden. 
Ger. 3158.) 8. 17.
	        
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