Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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von fünf Jahren seit Begründung des Wohnsitzes die Berechtigung zur Besteue- 
rung in vollem Umfange auf destn Staat über. 
Artikel 2. 
Steuern von Grundbesitz, sowie vom Betriebe eines stehenden Gewerbes 
(von gewerblichen oder Handels-Anlagen) und von dem aus diesen Quellen her- 
rührenden Einkommen werden nur in dem Staate bezahlt, in welchem diese 
Liegenschaften sich befinden, oder in welchem dieses Gewerbe ausgenutt wird. 
Bei der Besteuerung des ganzen Einkommens in dem nach Artikel I. berechtig- 
ten Staate ist das Einkommen aus diesen Quellen, soweit es dem gemäß bereits 
in dem anderen Staate mit Steuern belegt ist, zu verschonen, beziehentlich die 
von solchen Quellen in dem anderen Staate nachweislich erhobenen Steuern von 
dem im Ganzen ausgworsenen Einkommensteuerbetrag des nach Artikel 1. be- 
rechtigten Staats in Abzug zu bringen. 
Artikel 3. 
Das Einkommen aus Gehalten von Militairpersonen und Civilbeamten, 
sowie aus Pensionen wird lediglich in dem Staate besteuert, aus dessen Staats- 
kassen diese Einnahme fließt. 
Wegen Besteuerung der Bundesbeamten entscheiden die in dieser Beziehung 
bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 4. 
Das Einkommen der Gewerbegehülfen, Arbeiter und Dienstboten, soweit 
dasselbe nicht aus Liegenschaften fließt, wird nur an dem Wohnorte des Steuer- 
pflichtigen besteuert. Artikel 
rtikel 5. 
Steuerpflichtige, welche in beiden Ländern staatsangehörig sind, werden in 
beiden Ländern nach den dortigen Gesetzen besteuert. 
Artikel 6. 
, Die Hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Requi- 
fition der betreffenden Behörden Steuerforderungen des einen Staats gegen die 
in dem anderen Staate sich aufhaltenden Steuerpflichtigen aus deren Vermögen 
nach den für die Einziehung direkter Steuern von den eigenen Staatsangehörigen 
bestehenden Vorschriften beizutreiben und die eingezogenen Beträge an die betref- 
fenden Steuerkassen abliefern zu lassen. 
Artikel 7. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1870. in Kraft und 
hat für n Jahre Gültigkeit. Nach Ablauf dieses Zeitraumes steht jedem der 
Hohen kontrahirenden Theile die Kündigung mit sechsmonatlicher Frist zu. 
Artikel 8. 
Allen Staaten des Norddeutschen Bundes steht der Beitritt zu dieser Ueber- 
(Ne. 7607) 196 ein.
	        
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