Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Ll. Wenn das Verfahren vor Abhaltung des ersten Steigerungstermins, 
jedoch nach Abgang der Publikations-Ausschreiben zu demselben auf. 
gehoben wird, ½ der vorstehend zu A. bestimmten Sätze. 
C. Für den nach Abhaltung der beiden ersten Steigerungstermine anberaumten 
dritten Steigerungstermin, wenn die darauf Bezug habenden Publikations= 
Ausschreiben zum Abgang befördert worden sind, gleichviel, ob der 
Termin wirklich abgehalten worden ist oder nicht: die Hälfte der unter 
A. bestimmten Sätze. 
D. Für die tichterliche Genehmigung des Zuschlages: 
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 4 Sgr., 
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rethlr. von.je 10 Rthlrn.: 1 Sgr., 
Tc) von dem Mehrbetrage bis 10,000 Rthlr. von je 200 Rthlrn.: 
7# Sgr. 
Neben diesen Sätzen wird noch der Betrag des nach den Be- 
#mungen des Stempelgesetzes zu berechnenden Werthstempels er- 
oben 
Die richterliche Verfügung, durch welche der Zuschlag versagt 
wird, ergeht kostenfrei, mag die Versteigerung der gepfändeten Immobi- 
lien durch den Richter oder durch den Bürgermeister bewirkt wor- 
den sein. 
E. Die Sätze zu A. sind nach der Summe des Werths der Gegenstände, 
deren. Versteigerung verfügt worden, die Sätze zu C. nach der Summe 
des Werths der Gegenstände, zu deren Versteigerung ein dritter Termin 
anberaumt worden, in Ansatz zu bringen. Der Werth kommt, soweit 
der Verkauf genehmigt wird, nach dem Meistgebote, soweit derselbe aber 
nicht genehmigt wird, desgleichen bei Anwendung des Satzes zu B., nach 
der Taxe in Anschlag. Errelcht das Meistgebot nicht zwei Drittel des Tax- 
werthes, so ist der letztere Betrag — zwei Drittel des Taxwerthes — bei 
Berechnung der Shze zu A. und C. zum Grunde zu legen. Soweit 
in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse 
vorweg zu eninehende , durch Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten 
unzureichend ist, bleibt der Käufer für den überschießenden Betrag der- 
selben verhaftet. 
F. Die Sätze zu D. sind nach der Summe der genehmigten, in den ver- 
schiedenen Versteigerungsterminen (IF. 62. 63. und 73. des Nassauischen 
Gesetzes vom 10. Juli 1851.) abgegebenen Meistgebote zu berechnen. 
3) Wenn die Versteigerung der gepfändeten Immobilien durch den Bürger- 
meister der Gemeinde bewirkt worden ist, so wird für die richterliche Genehmi- 
ung des Zuschlages der Satz zu 2. D., unter Anwendung der übrigen bezüg- 
icher Bestimmungen unter 2. D. und F., erhoben. 
(Ner. 7621.) 26“ Art.
	        
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