Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Ausfertigungen — bei mehreren alle zusammengerechnet — mer als zwei Bogen 
betragen, für jeden hinzukommenden, auch nur angefangenen Bogen noch 5 Sgr. 
zusätzlich erhoben. 
Artikel XIII. 
Zu §. 3. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. 
1. Für das Verfahren auf Einweisung der Erben in den Besitz eines 
Nachlasses werden die Kosten nach den in F. 3. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. 
enthaltenen Bestimmungen berechnet. 
2. Für eine, außer Verbindung mit einem gerichtlichen Erbeslegitimations- 
oder Nachlaßregulirungs-Verfahren aufgenommene Erklärung über die Antretung 
der Erbschaft werden zwei Drittel der in §. 3. des Gesetzes vom 1. Mai 1865. 
bestimmten Sätze erhoben. 
Statt §. 15. der Verordnung vom 30. August 1867. 
3. Für die gerichtliche Erbtheilung sind zu erheben: 
a) von dem Betrage bis 100 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 3 Sgr., 
b) von dem Mehrbetrage bis 200 Rthlr. von je 20 Rthlrn.: 5 Sgr., 
c) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr. von je 50 Rthlrn: 74 Sgr., 
d) von dem Mehrbetrage bis 5000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.: 74 Sgr., 
e) von dem Mehrbetrage von je 500 Rthlrn.: 74 Sgr. 
Wenn das eingeleitete Erbtheilungsverfahren durch Zurücknahme des An- 
trages beendigt, oder soweit dasselbe nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, kommt 
von den vorstehenden Sätzen Hiff. 3. nur die Hälfte zum Ansatz. 
Wenn eine gerichtliche Erbtheilung nicht stattfindet, der von den Erben 
über die Theilung des Nachlasses errichtete Vertrag aber gerichtlich verlautbart 
wird, so sind die Kosten nach §. 20. des Tarifs in Verbindung mit 8. 8. des 
Gesetzes vom 1. Mai 1865. zu erheben. 
Artikel XIV. 
Statt §. 16. C. der Verordnung vom 30. August 1867. 
Die Kostensätze in H. 43. des Tarifs sind für die Revision und Abhör der 
Vormundschaftsrechnung nur zur Hälfte zu erheben. 
Artikel XV. 
Zu §F. 20. der Verordnung vom 30. August 1867. 
Die Mitglieder der Feldgerichte sind zur Uebernahme der Steiggeld-Er- 
hebungen verpflichtet. Sie erhalten dafür an Gebühren: 
a) bei Beträgen bis zu 500 Rthlr. von je 10 Rthlrn.: 3 Sgr.), 
b) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlr. von je 50 Rthlrn.: 74 Sgr., 
c) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlrn.: 74 Sgr. 
Die angefangenen Beträge werden für voll gerechnet. 
Auszüge, Ausfertigungen und Atteste der Feld= oder Ortsgerichte, welche 
nach allgemeinen Vorschriften zum Zwecke der Vornahme eines dem Gerichts- 
Juhreeng 1870. (Nr. 7621—7622) 27 ko-
	        
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