Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2)  desgleichen  über  42  Kubikneter  .  ..  3  Mark  —  Pf.
3)  für  Kartoffeln  für  eine  Schiffsladung  bis  zu
42  Kubikmeter  ...  .  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  ....  .  .  ...  .  .  ...  —.  30

4)  desgleichen  über  42  Kubikmeter  —  60
5)  für  Mauersteine  und  Dachpfannen  per  1000  Stück  J  10
6)  für  Brennholz  per  3  Kubikmeter  —  .  10
7)  für  Getreide  per  Getreidelast  von  1000  Kilogrammg  —  10
8)  für  Steinkohlen,  Koaks,  Cinders,  Kalk  und  Cement

per  Last  von  2000  Klogrm  .  .  .  .  .  .  —.  20

oder  per  Hektoliter  —  1
9)  für  alle  übrigen  Waaren  per  Last  von  2000

Kilogneeee  .  ..  —.  10

Ausnahmen  und  Befreiungen.

1)  Gemüse  und  Früchte  sind  frei  von  Quais=  und  Treppengeld.

2)  Quantitäten  bis  zu  ##  der  sub  Nr.  5.  bis  9.  genannten  Stückzahl,
Ne  und  Gewichte  sind  frei  von  der  Abgabe,  und  Quantitäten
*7  en  4  und  dem  vollen  Maaße  2c.  zahlen  die  Hälfte  der  obigen

nsätze.

3)  Alle  Gegenstände  und  Artikel,  welche  für  Staats=  oder  Reichsrechnung
  über  Quais  und  Treppen  befördert  werden,  sind  von  der
Abgabe  befreit.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Das  Quais-  und  Treppengeld  ist  —  auch  wenn  eine  etwaige  Ladung
oder  Löschung  nur  theilweise  erfolgt  —  von  sämmtlichen  an  Bord  vorhandenen
Waaren  zu  entrichten,  jedoch  nur  einmal,  wenn  die  Benutzung  der  Anlagen

1)  bei  den  mit  Kartoffeln  beladenen  Schiffen  nicht  über  24  Stunden,
2)  bei  anderen  Schiffen  —  und  zwar:
a)  bis  zu  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  einschließlich  —  nicht  über
3  mal  24  Stunden,
b)  von  größerem  Netto-Raumgehalt  —  nicht  über  diese  Frist  (ad  a.)
und  einen  Zuschlag  von  24  Stunden  für  jede  weiteren  21  Kubikmeter
hinaus  dauert.  Bei  längerer  Benutzung  ist  für  jede,  wenn  auch  nur
begonnene.  Frist  von  gleicher  Dauer  die  Abgabe  besonders  zu  entrichten  —
und  zwar  mindestens  in  Höhe  des  für  die  erstmalige  Frist  zu  entrichtenden
  Betrages.
C.  An  Brückengeld  wird  entrichtet:
Für  die  Passage  über  die  Dampfschiffsbrücken  für  einen  bedeckten

Reisewagen  oder  eine  Kutsbhe  1  Mark  50  Dfh.
für  eine  Chaise  oder  andere  Wagen  mit  Verdeck  1  20
für  einen  zweispännigen  Stuhl=  oder  Blockwagen  —.  90
(Nr.  8345.)  66°  für