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Der Werth mehrerer Grundstücke, welche auf Grund ein und derselben
Urkunde von Einem Folium auf Ein anderes Folium übertragen werden, wird
bei Berechnung der Kosten zusammengerechnet.
Zu §. 11. B. der Verordnung vom 30. August 1867.
Bei Eintragung von Eigenthumsvorbehalten sind die Kosten von dem-
jenigen Betrage des dadurch pfandrechtlich gesicherten Kaufgeldes zu berechnen,
welcher sich nach Abzug der Anzahlung und der mit der veräußerten Sache über-
gehenden Pandrechte ergiebt, jedoch nur zur halben Höhe der Sätze zu §. 11. B.
er Verordnung vom 30. August 1867.
Statt §. 11. C. der Verordnung vom 30. August 1867.
C. Für die Eintragung von Cessionen und anderen auf die Person des
Pfan lauöigers oder die eingetragene Forderung selbst bezüglichen Veränderungen
und Vermerken wird erhoben:
die Hälfte der Sätze zu B., jedoch nicht unter 5 Sgr.
Statt §. 11. D. der Verordnung vom 30. August 1867.
D. Erfolgt die Eintragung 6 B. oder C.) gleichzeitig auf mehreren
Folien, welche in demselben Gemeindebezirke belegene Grundstücke desselben Eigen-
thümers betreffen, so werden die dafür bestimmten Sätze nur einmal erhoben.
In allen anderen Fällen wird für die zweite und jede besondere Eintra-
gung nur die Hälfte der Sätze zu B. oder C., jedoch nicht unter 5 Sgr. und
nicht über 3 Rthlr., erhoben. Wenn der Werth der Grundstücke, auf welche die
weitere Eintragung erfolgt, geringer ist, als der der einzutragenden Post, so ist
nur jener als Maaßstab für den Kostenansatz anzunehmen.
Statt §. 11. G. 1. und 2. der Verordnung vom 30. August 1867.
G. Für Ertheilung eines vollständigen Hypothekenscheins, einschließlich
der gleichzeitigen Ertheilung von Attesten über die Schätzung eines Grundstücks
und über die Befugniß des Besitzers, über dasselbe zu verfügen, ingleichen für
Erneuerung mortifhirter Dokumente ist die Hälfte der Sätze zu B. zu erheben,
jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Rthlr.; für jede sonst, auf Grund
des General-Währschafts= und Hypothekenbuchs zu ertheilende Bescheinigung 2#
des Satzes zu B., jedoch nicht unter 24 Sgr. und nicht über 2 Rthlr.
Zu +6. 11. H. der Verordnung vom 30. August 1867.
In denjenigen Bezirken, in welchen die Besimmungen des Titels V. der
Henauer Untergerichts= Ordnung vom 2. Januar 1764. gelten, kommen folgende
estimmungen zur Anwendung.
Die Hälfte der Sätze zu B. wird erhoben:
a) für die Eintragung einer Urkunde, welche den Uebergang des Eigenthums
an unbeweglichen Sachen betrifft, in das Kontraktenbuch;
(Nr. 7622.) b) für