Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Statut

der

Breslau-Warschauer  Eisenbahngesellschaft.  (Preußische  Abtheilung:
Oels-Polnisch-Wartenberg-Kempen-Podzamcze.)

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Namen  und  Zmeck  der  Gesellschaft.

Unter  der  Benennung  „Breslau-Warschauer  Eisenbahngesellschaft“  wird
eine  Aktiengesellschaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung  und
den  Betrieb  einer  Eisenbahn  zum  Zwecke  hat,  die,  bei  Oels  von  der  „Rechte-Oderufer-Bahn“
  sich  abzweigend,  über  Polnisch-Wartenberg,  Kempen  und
Podzamche  an  die  Preußisch=  Polnische  Landesgrenze  führen  und  durch  Anschluß
an  eine  auf  Russischem  Gebiet  nach  Lodi  zu  erbauende  Eisenbahn  die  Stadt
Breslau  mit  Warschau  in  direkte  Verbindung  setzen  soll.

E  2.

Art  der  Benußung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch  —  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß
findet  oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist  —  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn
zu  Personen=  und  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes
  Ptatten,

ie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
zelinehemwerwalung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte  als  auf  Eisenschienen
und  mittelst  Lokomotiven  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue
Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  herstellen  und
benutzen.

S.  3.

Bahnlinic  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Ar-