Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die  Aktien,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  was  unter  Angabe  der
werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  von  dem  Verwaltungsrathe  offentlich
bekannt  zu  machen  ist.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Stamm  Prioritätsaktien
  keinerlei  Verpflichtung  mehr,  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise
Bezahlung  vermittelst  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsgründen
  gewähren.
.  9.

Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die
bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze,  umn  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.  Insbesondere
aber  bleibt

1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl
für  den  Güter-,  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jeder  Abänderung
  der  Tarife.

Die  Gesellschaft  wird  den  Personen-Transport  in  vier  Wagenklassen
  bewirken  und  ist  auf  Verlangen  des  Staats  verpflichtet,  auf
der  Bahn  den  Einpfennigtarif  für  den  Transport  von  Kohlen  und
Koaks  und  event.  der  übrigen  im  Art.  45.  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  bezeichneten  Gegenstände  einzuführen.

Dem  Staate  bleibt  ferner  vorbehalten:
die  Genehmigung)  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplans;

die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  Betriebsbeamten  (Betriebsdirektors),
  welcher  die  formelle  Qualifikation  zum  Bauinspektor  besitzen
  muß,  und  des  Syndikus,  der,  zum  Richteramte  oder  zum
höheren  Verwaltungs--Staatsdienste  befähigt,  die  juridischen  Angelegenheiten
  bearbeitet  und,  soweit  erforderlich,  zugleich  zur  Bearbeitung
administrativer  Geschäfte  herangezogen  wird,  sowie  die  Genehmigung
  der  diesen  beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.
  Auch  die  Qualifikation  des  die  Bauausführung  leitenden
Ingenieurs  unterliegt  der  Prüfung  des  Handelsministers.

2)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn
zu  militairischen  Hocchen  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet,  dem  Reglement  vom  1.  Mai  1861.  beziehungsweise
dem  Bundesreglement  vom  18.  Juli  1868.  für  die  Beförderung  von
Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Aemebedesnnae  auf  den
Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privat-Eisenbahnen
  nebst  den  hierzu  bereits  ergangenen  und  etwa  noch  zu  erlassenden
ergänzenden  und  erläuternden  Vorschriften,  ferner  den  Bestimmungen  des
Reglements  vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports



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