Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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ports  größerer  Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Instruktion
von  demselben  Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armee-Materials
  auf  den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen  und
Ergänzungen  dieses  Reglements  sich  zu  unterwerfen.

3)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben
es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen
der  Postverwaltung  zu  bringen.

Sie  ist  insbesondere  verpflichtet,  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge
auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Postwagen  und  innerhalb
desselben

a)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder  2c.,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen
  und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche
nicht  in  die  Kategorie  der  obigen  Sendungen  gehörigen  Packete,
welche  einzeln  das  Gewicht  von  20  Zollpfunden  nicht  überschreiten,

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,)  sowie  zur  Verrichtung  des
Dienstes  unterweges  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieslben
geschäftslos  zurückkehren,

Jc)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterweges
bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
  auch  Postkoupés  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den  Selbstkosten
  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende
Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen
oder  Postkoupés  nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten
  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einuräumen
  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung  von  Brief=  und  Zeitungs-Padketen
  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden.  Für  ordinaire  Packete
über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des  Postwagens  oder
Postkoupés  befördert  werden,  erhält  die  Gesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,
  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen  zwei
Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf  Grund
besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  in  dessen  Stelle  zu  benutzende
Postkoupo  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Gesellschaft
  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendunen

  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen

ransportmittel  leihweise  herzugeben.  Im  ersten  Falle  wird  für  ordinaire

  Packete  über  20  Pfund  eine  weitere,  als  die  oben  vorgesehene  Vergütung

  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer

der  Frachtvergütung  für  die  ordinairen  Packete  über  20  Pfund  eine  besonders

  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Koupé  und  Meile  und

resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transportvergütung.
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