Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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c) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte 
Wahlen unberücksichtigt; 
4) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- 
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der 
Stimmzettel und die oP7 Stimmenzahl nach dem angefertigten, von 
dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den 
ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden 
Aktionaire prüfen und nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimm- 
zettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen 
und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen; 
als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betref- 
fenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die 
absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten 
banen in boppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl 
gestelltt 
1) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand- 
lung aufzunehmende Protokoll registrirt) die Stimmzettel aber werden 
mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; 
g) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes 
die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Iwang nicht stattfindet, aus- 
schlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach gesche- 
bever Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt 
aben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. 
e 
g. 39. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesen- 
*te Witgliedern bes Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Aktionairen unter- 
rieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtig- 
ten Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der 
abwesenden stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der General- 
versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende 
Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem 
Protokolle beizufügen. 
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
(N.. 7623.) Die
	        
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