Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die namentliche Aufführung der in der Gtnera wersammung erschienenen 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. 
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. 
Verwaltungsrath. 
KC. 40. 
Zweck, Umfang, Sitz. 
Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er repräsentirt 
und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dieses 
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er besteht aus neun 
Mitgliedern, von denen wenigstens seden in Preußen ihren Wohnsitz haben 
müspen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, mit Einschluß 
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend oder vertreten sind. 
Auzerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch einen 
schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu 
lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig über- 
nehmen. 
C. 41. 
Wahlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig Stamm- 
oder funfzehn Stamm-Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei 
der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit W#ten 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
KC. 42. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mitglie- 
dern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Hultigteit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. 
Der
	        
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