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Die namentliche Aufführung der in der Gtnera wersammung erschienenen
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich.
IV.
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A.
Verwaltungsrath.
KC. 40.
Zweck, Umfang, Sitz.
Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er repräsentirt
und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dieses
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er besteht aus neun
Mitgliedern, von denen wenigstens seden in Preußen ihren Wohnsitz haben
müspen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, mit Einschluß
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend oder vertreten sind.
Auzerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch einen
schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu
lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig über-
nehmen.
C. 41.
Wahlfähigkeit.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig Stamm-
oder funfzehn Stamm-Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei
der Gesellschaftskasse niederzulegen sind.
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit W#ten
Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.
KC. 42.
Der Vorsitzende.
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mitglie-
dern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben.
Zur Hultigteit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen-
mehrheit erfolgt ist.
Der