Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 231 — 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehenden 
Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieger nach 
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare 
ein und leitet in den Versammlungen selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
S. 43. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem, 
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der 
Vorstzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter Angabe der 
Gründe es verlangen. Die Ssungen finden in der Regel in Poln. Warten- 
berg statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach F. 1. zu 
erbauende Eisenbahn berührt, oder auch in Breslau abgehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. Fuür den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im §. 38. sub e. und am Ende 
vorgeschrieben ist. Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein 
Privatinteresse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün- 
digung oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als funfzehnhundert Thaler 
eträgt, 
göltig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage 
vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden 
soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
S. 44. 
Ressort und Befugnisse. - 
Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (§S. 40.) leitet ins- 
besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie 
die Beschlüsse der Generalversammlungen in Ausführung und ernennt und ent- 
läßt die Beamten der Gesellschaft. 
Er verwaltet den Gesellschaftssfonds und die künftig eingehenden Bahn- 
und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt 
die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen 
Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die 
vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie dem- 
(Tr. 7623. nä
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.