Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Auszahlung der Dividende und Superdividende findet jährlich spä— 
testens am 1. Juli statt. 
Artikel 56. 
Wenn in einem Jahre der Gewinn nicht hinreichen sollte, um daraus eine 
Dividende von 5 Prozent auf das eingezahlte Grundkapital zu entrichten, so wird 
das dazu Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt, insoweit derselbe hierdurch 
nicht auf weniger als 10 Prozent des eingezahlten Grundkapitals vermindert 
wird. Sobald und so lange der Reservefonds 50 Prozent des eingezahlten 
Grundkapitals beträgt, fällt der Zuschuß zu demselben aus dem Gewinn fort. 
Artikel 57. 
Eine Nachweisung des Aktiv- und Passivstandes der Gesellschaft ist all. 
monatlich, die Jahresbilanz jährlich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 
Fünfter Titel. 
Auflösung und Liquidation. 
Artikel 58. 
Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Gesellschaft nach den gesetz- 
mäßigen Bestimmungen auflösen muß, und abgesehen von der Auflösung durch 
Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft, kann die Gesellschaft ihre Liquidation 
beschließen. Ein solcher Beschluß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für 
diesen Zweck berufenen Generalversammlung gefaßt werden. 
In dieser Generalversammlung haben abweichend von den Bestimmungen 
im Artikel 44. und 45. alle Aktionaire, welche ihre Aktien bis zum achten Tage 
inklusive vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft deponiren, ein Stimm- 
recht, und zwar gewährt jede Aktie Eine Stimme. — Der Beschluß erfordert die 
Stimmenvertretung von zwei Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine 
Majorität von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 
Ist das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältniß vertreten, so 
wird eine neue außerordentliche Generalversammlung berufen, in welcher der 
Beschluß gültig mit einer Maforität von drei Vierteln des alsdann vertretenen 
Grundkapitals gefaßt werden kann. 
Artikel 59. 
Der Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, oder, was dem gleichsteht, zu 
liquidiren, bedarf der landesherrlichen Bestätigung. Die Liquidation erfolgt nach 
den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Johrgang 1870. (Nr. 7634.) 36 Sechs-.
	        
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