Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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S. 10. 
Die in den Bestimmungen des F. 8. des zwischen der Wilhelmsbahn-Gesell- 
schaft und dem Staate unter dem 22. April 1857. abgeschlossenen und unter 
dem 4. Mai 1857. Allerhöchst bestätigten Betriebs. Ueberlassungsvertrages dem 
Staate eingeräumten Rechte bleiben auch ferner bestehen. 
K. 11. 
Sobald die bisherige Königliche Direktion der Wilhelmsbahn aufgelöst 
wird, ist die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet, die für diesen Fall 
im F. 2. des Vertrages vom 22. März 1851. der Stadtgemeinde Ratibor zu- 
gesicherte Summe von 7636 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. ohne Zinsen zu zahlen. 
s. 12. 
Die in Folge dieses Vertrages erforderlichen Nachträge zu den Statuten 
der kontrahirenden Gesellschaften sollen sofort der Königlichen Staatsregierung 
Behufs Herbeiführung der Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden. 
KC. 13. 
Die Kosten dteses Vertrages inkl. etwaiger Stempel trägt die Oberschlefische 
Eisenbahngesellschaft. Behufs Berechnung der Stempelkosten wird bemerkt, daß 
das im §. 7. stipulirte Kaufgeld zu zwei Fünftel für das Mobiliar= und zu drei 
Fünftel für das Immobiliarvermögen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft gewährt wird. 
Breslau, den 18. Dezember 1869. Ratibor, den 19. Dezember 1869. 
(## S.) (L. S.) 
Königliche Direktion der Ober- Königliche Direktion der 
schlesischen Eisenbahn. Wilhelmsbahn. 
Lentze. Schweitzer. Gehlen. 
Dieckhoff. Schultze. Förster. le Juge. 
(Nr. 7640.) Ta-
	        
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