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S. 10.
Die in den Bestimmungen des F. 8. des zwischen der Wilhelmsbahn-Gesell-
schaft und dem Staate unter dem 22. April 1857. abgeschlossenen und unter
dem 4. Mai 1857. Allerhöchst bestätigten Betriebs. Ueberlassungsvertrages dem
Staate eingeräumten Rechte bleiben auch ferner bestehen.
K. 11.
Sobald die bisherige Königliche Direktion der Wilhelmsbahn aufgelöst
wird, ist die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft verpflichtet, die für diesen Fall
im F. 2. des Vertrages vom 22. März 1851. der Stadtgemeinde Ratibor zu-
gesicherte Summe von 7636 Rthlr. 6 Sgr. 9 Pf. ohne Zinsen zu zahlen.
s. 12.
Die in Folge dieses Vertrages erforderlichen Nachträge zu den Statuten
der kontrahirenden Gesellschaften sollen sofort der Königlichen Staatsregierung
Behufs Herbeiführung der Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden.
KC. 13.
Die Kosten dteses Vertrages inkl. etwaiger Stempel trägt die Oberschlefische
Eisenbahngesellschaft. Behufs Berechnung der Stempelkosten wird bemerkt, daß
das im §. 7. stipulirte Kaufgeld zu zwei Fünftel für das Mobiliar= und zu drei
Fünftel für das Immobiliarvermögen der Wilhelmsbahn-Gesellschaft gewährt wird.
Breslau, den 18. Dezember 1869. Ratibor, den 19. Dezember 1869.
(## S.) (L. S.)
Königliche Direktion der Ober- Königliche Direktion der
schlesischen Eisenbahn. Wilhelmsbahn.
Lentze. Schweitzer. Gehlen.
Dieckhoff. Schultze. Förster. le Juge.
(Nr. 7640.) Ta-