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nach
welchem die Abgabe fuͤr die Benutzung der Elbschleuse bei Mag—
deburg und der Schleusen auf der Saale und Unstrut zu erheben ist.
Vom 6. April 1870.
Es wird entrichtet:
A. Von einem Schiffsgefäße, so oft dasselbe eine der nachstehend
bezeichneten Hebestellen (Schleusen) passirt:
an der Elbe bei Magdeb urg,
an der Saale bei Calbe, Alsleben, Halle und Beuditz,
an der Unstrut bei Freibur ,Nebra und Artern,
an jeder Hebestelle für je 24 Lasten (100 Zentner Landesgewich,) der
Tragfähigkeit drei Silbergroschen, jedoch in keinem Falle mehr, als
im Ganzen zwei Thaler zehn Silbergroschen.
Bei Verechnung der Tingfehltel werden weniger als 24 Last
für volle 24 Last gerechnet.
1) n.
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Ausnahmen.
Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als Holz, Torf,
Stein.) Braun-, Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter bis zur Länge
von 3 Fuß 2rc.)) mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Seegras,
Faschinen, Buhnenpfählen, Korbmacherruthen, Lohe, Ziegeln,
Dach. Schieferplatten, Drainröhren, Bau-, Granit., Püger.
Mühlen-, Cement--, Kalk. oder Gypssteinen (mit Einschluß der
roh zugerichteten Werkstücke)) mit Erde, Sand, Thon, Por-
zellanerde, Traß, Schwefelkies, Schwerspath, Roh-= und Bruch-
eisen, Ziegel- oder Gypsmehl, Mehl aus Chamottsteinen oder
Kapselscherben, gemahlenem Kalk oder Cement, mit Glasbrocken,
Lehm, Asche, Eisenschlacken oder mit Düngungsmitteln (als
Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang aus Zuckersiedereien, Knochen
für Dungfabriken u. s. w.), mit Salz, rohem Salpeter, Soda,
Kali= und Abraumsalzen; mit leeren Fässern, Kisten, Körben oder
Säcken beladen sind, zahlen die Hälfte der vorstehend zu A. be-
stimmten Abgabe, jedoch in keinem Falle mehr, als im Ganzen
Einen Thaler fünf Silbergroschen.
Die gleiche Ermäßigung tritt für alle stromaufwärts fahrenden
Gefäße ein, deren Ladung die Hälfte ihrer Tragfähigkeit nicht
übersteigt.
2) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehör, außer den Mund-
vorräthen für die Bemannung und außer den zur Verladung 7
wisser