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wisser Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern, an
sonstigen Sachen nur sechs Zentner oder weniger befinden, entrichten,
sofern sie nicht zum Personentransport benutzt werden, nur ein
Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem
Falle- mehr, als im Ganzen zwölf Silbergroschen.
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich
zum Ableichtern dienen.
Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum Theil
aus den zu 1. genannten, zum Theil aus anderen Gegen-
ständen, oder wird das Gefäß zum Personentransport be-
nutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
B. Von geflößtem Holze, so oft eine der zu A. genannten Hebestellen
passirt wird, bei jeder Hebestelle, und zwar:
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschla-
genen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede
25 Quadratfuß der Oberfläche mit Einschluß des Flott-
werkes und Wasserraumes, «
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der
Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes
vier Pfennige.
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von über-
haupt weniger als 25 (zu 1.) beziehungsweise 30 (zu 2.) Quadratfuß
vollen 25 oder 30 Quadratfuß gleichgestellt, ein Ueberschuß von
weniger als 123 (z l.) beziehungsweise 15 (zu 2.) Quadratfuß außer
Berechnung gelassen und ein Uleberschuß von 124 beziehungsweise
15 Quadratfuß oder mehr für volle 25 oder 30 Quadratfuß gerechnet.
Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz, oder mit Gegen-
ständen der unter A. Ausnahme I. bezeichneten Art beladen, so
wird außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe er-
hoben.
Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und
außer dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegen-
ständen als Stab= oder Felgenholz oder als Sachen der unter A.
Ausnahme I. bezeichneten Art mehr als sechs Zentner, so ist neben
der zu B. 1. vorgeschriebenen noch eine Abgabe von fünf Silber-
groschen bei jeder Hestele= zu entrichten.
Anmerkung. ei den aus mehreren sogenannten Plätzen
(Tafeln oder Gelenke) bestehenden Flößen wird jeder be-
ladene Platz in Betreff der unter B. III. vorgeschriebenen
Abgabe als ein besonderes Floß angesehen.
Befreiungen.
Die Abgabe wird nicht erhoben:
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder für
(Nr. 7646—7647.) Rech-
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III.
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