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sucht man Anfang Juli mit dem Hunde an mit Schilf bewachsenen
Rändern von stehenden und fließenden Gewässern; wenn nöthig mit
Hilfe von Kähnen.
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Von dem Schutze der Jagd.
Der Schutz der Jagd besteht hauptsächlich in dem Vertilgen der
schädlichen Raubthiere, und sind als solche zu nennen: Wolf, Fuchs,
Wildkatze, Baum= und Steinmarder, Iltis, Wiesel, wildernde Hunde
und Katzen; von den Vögeln fast alle Raubvögel, die Raben, Krähen
und Elstern. Man schont nur diejenigen, welche sich durch Vertilgen
von anderen schädlichen Thieren wieder überwiegend nützlich machen.
Bei mangelhafter Nahrung im Winter muß man das Wild füttern,
wie dies im § 203 beschrieben ist. Gegen die Wilddiebereien schützen
die Gesetze, und soll der Beamte die Wilddiebe mit allen Mitteln verfolgen,
um sie zur Bestrafung zu bringen. — Siehe darüber das hinten
angeheftete Jagd-Polizei-Gesetz vom 7. März 1850.
Die pflegliche Behandlung der Jagd, die jedem wahren Jäger
am Herzen liegen soll, wird wesentlich durch das ebenfalls hinten angeheftete
Jagdschongesetz vom 26. Februar 1870 unterstützt, das Jedem,
der die Jagd ausübt, vollständig bekannt sein muß. Wichtig ist auch,
jede unnöthige Beunruhigung des Wildes zu vermeiden durch zu häufige
Treibjagden, vieles Schießen im Walde, durch das Publikum; namentlich
in der Setzzeit des Hochwildes muß das Revier so ruhig wie
möglich gehalten werden.
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