Full text : Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

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sucht  man  Anfang  Juli  mit  dem  Hunde  an  mit  Schilf  bewachsenen
Rändern  von  stehenden  und  fließenden  Gewässern;  wenn  nöthig  mit
Hilfe  von  Kähnen.

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Von  dem  Schutze  der  Jagd.

Der  Schutz  der  Jagd  besteht  hauptsächlich  in  dem  Vertilgen  der
schädlichen  Raubthiere,  und  sind  als  solche  zu  nennen:  Wolf,  Fuchs,
Wildkatze,  Baum=  und  Steinmarder,  Iltis,  Wiesel,  wildernde  Hunde
und  Katzen;  von  den  Vögeln  fast  alle  Raubvögel,  die  Raben,  Krähen
und  Elstern.  Man  schont  nur  diejenigen,  welche  sich  durch  Vertilgen
von  anderen  schädlichen  Thieren  wieder  überwiegend  nützlich  machen.
Bei  mangelhafter  Nahrung  im  Winter  muß  man  das  Wild  füttern,
wie  dies  im  §  203  beschrieben  ist.  Gegen  die  Wilddiebereien  schützen
die  Gesetze,  und  soll  der  Beamte  die  Wilddiebe  mit  allen  Mitteln  verfolgen,
  um  sie  zur  Bestrafung  zu  bringen.  —  Siehe  darüber  das  hinten
angeheftete  Jagd-Polizei-Gesetz  vom  7.  März  1850.

Die  pflegliche  Behandlung  der  Jagd,  die  jedem  wahren  Jäger
am  Herzen  liegen  soll,  wird  wesentlich  durch  das  ebenfalls  hinten  angeheftete
  Jagdschongesetz  vom  26.  Februar  1870  unterstützt,  das  Jedem,
der  die  Jagd  ausübt,  vollständig  bekannt  sein  muß.  Wichtig  ist  auch,
jede  unnöthige  Beunruhigung  des  Wildes  zu  vermeiden  durch  zu  häufige
Treibjagden,  vieles  Schießen  im  Walde,  durch  das  Publikum;  namentlich
  in  der  Setzzeit  des  Hochwildes  muß  das  Revier  so  ruhig  wie
möglich  gehalten  werden.

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