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Nachtrag
zu dem
Revidirten Reglement für die Städte Feuersozietät der Kur= und Neut-
mark (mit Ausnahme der Stadt Berlin), sowie der Niederlausitz und
der Aemter Senftenberg und Finsterwalde vom 23. Juli 1844. (Gesetz-
Samml. für 1844. S. 334.), und zu den durch den Allerhöchsten Erlaß
vom 3. Februar 1862. (Gesetz-Samml. für 1862. S. 41.) genehmigten
Abänderungen desselben.
1. In die Stelle des F. 39. (in der durch den Allerhöchsten Erlaß vom
3. Februar 1862. genehmigten Fassung) tritt folgende Bestimmung:
Die Beiträge, welche von den versicherten Gebäuden erhoben wer-
den, richten sich nach der Beschaffenheit und Benutzung und dem daraus
hervorgehenden Grade der Feuergefährlichkeit der Gebäude.
Es werden danach vier Klassen gebildet.
Es gehören:
J. zur ersten Klasse:
a) ganz massive Gebäude mit feuerfester Bedachung;
b) dergleichen Gebäude mit gleicher Bedachung, deren Giebelseiten zwar
nicht durch eigene massive Giebel, wohl aber durch die Giebel oder
Frontwände der daran stoßenden ganz massiven Gebäude vollständig
gedeckt werden;
JÖ) feuerfest gedeckte Fachwerksgebäude mit massiven oder auf einen
halben Stein verblendeten Brandgiebeln, vorausgesetzt, daß in den
ad a. bis c. gedachten Gebäudearten keine Triebwerke sich befinden,
welche zur Bearbeitung von Getreide oder leicht feuerfangenden
Gegenständen dienen;
d) Dampfschornsteine;
II. zur zweiten Klasse:
a) Gebäude der vorstehend sub I. a. bis c. beschriebenen Bauart,
wenn
aàa) sich darin Oelraffinerien oder Triebwerke befinden, welche
zur Bearbeitung von Getreide oder leicht feuerfangenden
Gegenständen dienen, oder
bb) wenn dieselben mit hölzernen Ueberbauen versehen sind, oder
ce) wenn an den Außenwänden sich hölzerne Gallerien oder höl.
zerne Freitreppen befinden, oder
dd) wenn