Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die sämmtlichen in dem Plane projektirten Haupt. Be= und Entwässe- 
rungsgräben, Regulirungswerke an der Haase nebst Unterführungen und Dämmen, 
Stauschleusen, Kasten und Drainschleusen werden auf Kosten des Verbandes an- 
gelegt und unterhalten. 
Die weiteren Verbesserungen durch Einebnen des Bodens und des Graben- 
auswurfs, Anlegung kleiner Be- und Entwässerungsrinnen und Staueinrichtungen, 
sowie durch vollständigen Umbau der Fläche in Rücken= oder Hangbau bleiben 
den einzelnen Wiesenbesitzern überlassen. Dieselben haben in Betreff der Leitung 
des Wassers und der Vertheilung des Gefälles die Anweisungen des Verbands- 
Vorstandes zu beachten. 
E. 4. 
Die ganze Meliorationsfläche zerfällt in drei Hauptabtheilungen, welche 
auf den Spetiah,, Sitnakionskarlen Blatt I. bis III. bezeichnet sind. 
Die Anlagekosten der vom Verbande auszuführenden Meliorationen 
werden in der Weise vertheilt, daß diejenigen Kosten, welche ausschließlich im 
Interesse einer einzelnen Abtheilung entstehen, allein von dieser Abtheilung ge- 
tragen, diejenigen Kosten aber, welche im Interesse mehrerer Abtheilungen ent- 
stehen, von den betreffenden Abtheilungen gemeinschaftlich aufgebracht werden. 
Es sind hierbei die Grundsätze der dem Hauptkosten-Anschlage angehängten 
Kostenvertheilung maaßgebend. 
Der Plan für die Vertheilung der Kosten auf die drei Hauptabtheilungen 
wird von dem Vorstande nach diesen Grundsätzen aufgestellt und von der Land- 
drostei zu Osnabrück geprüft, berichtigt und festgestellt. 
Die Unterhaltungs- und Verwaltungs kosten werden nach Verhältniß 
der für jede Abtheilung aus der vorstehend erwähnten Kostenvertheilung sich 
ergebenden Hauptsumme unter die drei Hauptabtheilungen vertheilt. 
S. 5. 
Die hiernach von den einzelnen Hauptabtheilungen aufzubringenden Kosten 
sind von den Theilnehmern dieser Abtheilungen vorläufig nach dem Verhältnisse 
des Flächeninhalts der betheiligten Grundstücke, wie derselbe auf Grund des vor- 
handenen Materials von dem Vorstande festgestellt werden wird, aufzubringen. 
Diese Feststellung bildet das vorläufige Kataster. 
Die betheiligten Grundstücke sind zu vermessen und soll nach dem Ergebnisse 
dieser Vermessung von dem Vorstande das vorläufige Kataster berichtigt werden. 
6 Sobald die Verbandsanlagen vollendet sind, kann auf Antrag jedes Be- 
theiligten eine Revision des Katasters innerhalb der einzelnen Hauptabtheilung 
nach dem Verhältnisse des Vortheils erfolgen. 
Die Revision geschieht durch zwei von der Landdrostei zu Osnabrück zu er- 
nennende Sachverständige unter Leitung des Verbandsdirektors, der bei Meinungs- 
verschiedenheiten die entscheidende Stimme hat. Anträge auf Revision des Katasters 
können nur innerhalb dreier Jahre nach Vollendung der Verbandsanlagen zuge- 
lassen werden. Den Zeitpunkt, von welchem diese Frist zu laufen beginnt, hat 
der Vorstand demnächst bekannt zu machen. 
Die
	        
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