Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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g. 10. 
Der Verband steht unter der Aufsicht der Regierung zu Königsberg als 
Landespolizeibehörde, und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Be- 
stimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und erhalten 
und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Recgierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit 
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. 
über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polhzeirerordnungen zu erlassen zum 
Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden Anlagen. 
KC. 1I. 
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande nach 
diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden beisungen auf den Haushalts- 
Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung, nach 
Anhörung des Vorstandes, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewir- 
ken oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die Einziehung 
der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Enischridung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
*’* 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
F. 13. 
Die Auzelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand geleitet, 
welcher aus sieben Mitgliedern resp. deren Stellvertretern besteht. 
Je Ein Vorstandsmitglied und je Ein Stellvertreter desselben wird von 
den Besitzern der Güter Baugskorallen und Gabergischken erwählt. Die fünf 
anderen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den übrigen Genossen 
des Verbandes derart gewählt, daß Besitzer von Einem bis zehn Morgen Eine 
Stimme, von zehn bis vierzig Morgen zwei Stimmen, von vierzig Morgen und 
darüber aber drei Stimmen baben Sobald das Kataster festgestellt ist, wird statt 
der wirklichen Morgenzahl die Normal- Morgenzahl der Stimmberechtigung zu 
Grunde gelegt. 
Die Won gilt für sechs Jahre. Der Ausscheidende kann wiedergewählt 
werden. 
Die Regierung zu Königsberg ernennt den Wahlkommissarius. Die Prü- 
fung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. 
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen An- 
wendung. 
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