Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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2)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  überschießende  Beträge  von
einer  halben  Last  und  mehr  (Einer  Tonne  und  mehr)  für  eine  volle
Last  (zwei  volle  Tonnen)  gerechnet,  kleinere  Beträge  dagegen  außer  Berechnung
  gelassen.

3)  Die  im  Vorstehenden  vereinbarten  Abgaben  sind  für  diejenigen  Schiffe
zu  entrichten,  welche  in  den  Binnenhafen  oder  den  in  die  Miele  einmündenden
  Hafenpriel  einlaufen.

Bad  Ems,  den  8.  Juli  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  7710.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juli  1870.,  betreffend  die  Anwendung  der  Allerhöchsten
  Order  vom  3.  Mai  1821.  wegen  Annahme  von  Staatsschuldscheinen
  als  pupillen-  und  depositalmäßige  Sicherheit  auf  die  in  Gemäßheit
  des  Bundesgesetzes  vom  21.  Juli  1870.  aufzunehmende  Bundesanleihe
  und  die  auf  diese  Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  25.  Juli  1870.  bestimme  Ich,
daß  die  Order  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz  Samml.  S.  46.),  betreffend  die  Anuue
  von  Staatsschuldscheinen  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit,
auf  die  in  Gemäßheit  des  Bundesgesetzes  vom  21.  Juli  1870.)  betreffend  den
außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marineverwaltung  (undesgesetl,
S.  491.),  aufzunehmende  Bundesanleihe  und  die  auf  diese  Anleihe  bezüglichen
Schuldverschreibungen  Anwendung  finden  soll.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  25.  Juli  1870.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.
Camphausen.

An  das  Staatsministerium.

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Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
VBerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckeret
(K.  v.  Decker).