— 490 —
Dem Staate bleibt ferner vorbehalten:
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplanes;
P) die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden und des oder der tech-
nischen Mitglieder der Direktion, sowie die Genehmigung der der
Direktion zu ertheilenden Geschäftäinstruktionen. Auch die Qualifi-
kation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der
Prüfung des Handelsministers.
2) In Bezug auf die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und son-
sigen Bedürfnissen sind von der Gesellschaft die Verpflichtungen zu er-
füllen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes fur die
Staatsbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt
werden möchten.
3) Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber erkennt der
Unternehmer das Reglement vom 1. Januar 1868. über die Verhält-
nisse der Post zu den Staatseisenbahnen, nebst den dazu ergehenden
#ee und Ergänzungen als maaßgebend für die zu erbauende
ahn an.
4) a) Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches
außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt, und soweit
es nicht zu Seitengräben, Sipichn u. s. w. beputt wird, zur
Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphen=
linien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen-
linien soll, chunlichst entfernt von den Bahngeleisen, nach Bedürfniß
eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwal-
tung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit-
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen--
linie soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt
werden, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht
verfolgt wird.
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der
Bundes--Telegraphenverwaltung und Eisenbahnverwaltung gemein-
schaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der
Bahnen nachweislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes-
Telegraphenverwaltung resp. der Eisenbahn; die Kosten werden
nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforder-
lich und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theils ausge-
führt, von welchem dieselben ausgegangen sind;
b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der
Bundes-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten
Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung
ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn-
polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamien
ie