Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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im Domizi der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzu- 
uchen ist. 
Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegangener Divi- 
dendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demsenigen, der 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in §. 24. gedachten 
vierjährigen Zeitraumes, während der Bauzeit bei dem Verwaltungsrath, später 
bei der Direktion an eigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen 
wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vor- 
legung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen 
Zeitraumes zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rückgabe d 
über die rechtzeitige Anmeldung von dem Verwaltungsrathe zu ertheilenden Be- 
scheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes nur dann, wenn der betreffende 
Dividendenbetrag nicht anderweit an den Präsentanten des Scheins ausgezahlt ist. 
Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegangener 
Talons findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber 
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Aus- 
reichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons dem Verwaltungs- 
rathe oder der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Di- 
videndenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit 
zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
II. Von der Ausstellung der Bilanzen. 
§S. 26. 
Aufstellung der Bilanzen. 
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in wel- 
chem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital ein- 
gezogen und verwendet ist. 
Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt 
nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Nach 
Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Re.- 
sultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des 
Jahres zu beschränken. In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden 
Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Außenstände nach ihrem Nominalbetrage, 
insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten 
der Direktion, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kosten- 
preise und bei eingetretener Werthverminderung unter Berücksichtigung derselben 
als Aktiva angesetzt. OD 
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