Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Wibrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung 
zu vertagen ist. 
g. 30. 
Außerordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Verwaltungsrath oder die Direktion oder die Aufsichtsbehörde sie für 
nöthig erachten, sowie auf Antrag der Aktionaire, gemäß Artikel 237. des Handels- 
gesetzbuches, wenn ein solcher Anträg unter Deposition des zehnten Theils der 
emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei der Direktion 
gestellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. 
§. 31. 
Nothwendigkeit einer Generalversammlung. 
Außer den im §. 28. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer 
Generalversammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §F. 1. angegebenen 
Zweck hinaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Be- 
nutzungsart; *1 » 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe; 
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des- 
fallsigen Bedingungen; 
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber. 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder 
an den Staat; 
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts, auch in anderen als 
den unter 1. und 2. genannten Fällen; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als außer- 
ordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung 
muß aber in beiden Fällen nach §. 30. in der Vorladung bezeichnet sein. 
Die unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der Geneh- 
migung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. Die Ge- 
nehmigung des Staates ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General- 
versammlungen nothwendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren. 
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36. das 
Nöthige fest. 
K. 32.
	        
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