Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes 
erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt 
haben;) dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzenden das Doppelte angenommen. 
K.. 12. 
Direktion. 
Die kollegialisch organisirte Direktion wird aus besoldeten, im Eisenbahn- 
fache erfahrenen Mitgliedern gebildet. Dieselbe muß mindestens aus drei Mit- 
gücbern bestehen, von denen Ein Mitglied die Befähigung für den Preußischen 
höheren Verwaltungsdienst, Ein Mitglied die Befähigung für den Preußischen 
höheren Justizdienst, endlich Ein Mitglied die Qualifikation zum Preußischen 
Eisenbahnbaumeister besitzen muß. Die Mitglieder müssen am Sitze der Gesell- 
schaft wohnen, brauchen jedoch nicht Aktionaire zu sein. 
Die Bestätigung der vom Verwaltungsrathe vorzunehmenden Wahl des 
Vorsitzenden der Direktion und des oder der technischen Mitglieder der Direktion 
bleibt der Staatsregierung vorbehalten. 
Für die Fälle längerer Abwesenheit, oder Krankheit, oder sonstiger Ver- 
hinderung eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder der Direktion kann der 
Verwaltungsrath aus seinen Mitgliedern stellvertretende Direktionsmitglieder vor- 
übergehend substituiren. 
Letztere erhalten für die Dauer dieser Stellvertretung Diäten und event. 
Reisekosten, deren Höhe der Verwaltungsrath bestimmt, wobei jedoch die höchsten 
den ordentlichen Direktoren bewilligten Sätze nicht überschritten werden dürfen. 
Sofern ein Stellvertreter aufhört, Mitglied des Verwaltungsrathes zu 
sein, erlischt auch seine Ermächtigung zur bezeichneten Stellvertretung. 
Gelangen im Verwaltungsrathe Vorlagen der Direktion zur Beschluß- 
fassung, bei deren Berathung in der Direktion ein Mitglied des Verwaltun 15 
rathes als Stellvertreter beihelige gewesen ist, so muß sich dasselbe in dichen 
Sachen der Abstimmung im Verwaltungsrathe enthalten. 
  
K. 13. 
Geschäftsführung. 
Die Direktion führt die Geschäfte nach einer von dem Verwaltungsrathe 
festzustellenden und von der Staatsregierung zu genehmigenden Geschäftsordnung. 
Sie versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, 
mindestens aber alle Woche einmal. 
Zu den Beschlüssen, welche nach der Geschäftsordnung eine kollegialische 
Berathung erfordern, ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforder-. 
lich. Die Beschlüsse in den Sitzungen werden nach Stimmenmehrheit gefaßt 
und entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, mufsen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7718.) 71 F. 14.
	        
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