Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
JNr. 39 — 
  
(NXr. 7720.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Jull 1870., betresffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis- 
Chausseen im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirk Magdeburg. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
1) von Westeregeln nach Etgersleben bis zum Anschluß an die Bleckendorf- 
Hadmerslebener Kreis-Chaussee, 2) von Domersleben nach Klein-Rodensleben, 
3) von Groß.Wanzleben über Bothmersdorf und Klein-Germersleben nach Etgers- 
leben bis zum Anschluß an die Hadmersleben-Bleckendorfer Kreis-Chaussee, 4) von 
Hohendodeleben nach Klein= Ottersleben bis zum Anschluß an die Magdeburg- 
Halberstädter Kunststraße, 5) von Bahrendorf im Anschluß an die Wanzleben- 
Welslebener Kreis-Chaussee über Sülldorf und Osterweddingen in der Richtung 
auf Beyendorf bis zur Magdeburg-Leipziger Staats-Chaussee, 6) von Westerhüsen 
über Sohlen nach Dodendorf bis zum Anschluß an die Magdeburg-Leipziger 
Staats- Chaussee, 7) von Seehausen i. M. über Eggenstedt bei Göhringsdorf 
vorbei bis zur Grenze des Oscherslebener Kreises auf Warsleben, 8) von Klein- 
Wanzleben nach Ampfurth bis zum Anschluß an die Schermoke-Ampfurther 
Kreis-Chaussee, 9) von Welsleben im Anschluß an die Wanzleben-Welslebener 
Kreis-Chaussee bis zur Kreisgrenze auf Salze, 10) von Seehausen i. M. bis 
zur Kreisgrenze auf Siegersleben, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem 
Kreise Wanzleben das Erpropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Wanzleben 
#egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das 
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die 
Staats--Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim- 
Jahrgang 1870. (Nr. 7720—7721) 72 mun- 
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1870.
	        
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