— 529 —
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 39 —
(NXr. 7720.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Jull 1870., betresffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis-
Chausseen im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirk Magdeburg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
1) von Westeregeln nach Etgersleben bis zum Anschluß an die Bleckendorf-
Hadmerslebener Kreis-Chaussee, 2) von Domersleben nach Klein-Rodensleben,
3) von Groß.Wanzleben über Bothmersdorf und Klein-Germersleben nach Etgers-
leben bis zum Anschluß an die Hadmersleben-Bleckendorfer Kreis-Chaussee, 4) von
Hohendodeleben nach Klein= Ottersleben bis zum Anschluß an die Magdeburg-
Halberstädter Kunststraße, 5) von Bahrendorf im Anschluß an die Wanzleben-
Welslebener Kreis-Chaussee über Sülldorf und Osterweddingen in der Richtung
auf Beyendorf bis zur Magdeburg-Leipziger Staats-Chaussee, 6) von Westerhüsen
über Sohlen nach Dodendorf bis zum Anschluß an die Magdeburg-Leipziger
Staats- Chaussee, 7) von Seehausen i. M. über Eggenstedt bei Göhringsdorf
vorbei bis zur Grenze des Oscherslebener Kreises auf Warsleben, 8) von Klein-
Wanzleben nach Ampfurth bis zum Anschluß an die Schermoke-Ampfurther
Kreis-Chaussee, 9) von Welsleben im Anschluß an die Wanzleben-Welslebener
Kreis-Chaussee bis zur Kreisgrenze auf Salze, 10) von Seehausen i. M. bis
zur Kreisgrenze auf Siegersleben, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem
Kreise Wanzleben das Erpropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Wanzleben
#egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats--Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
Jahrgang 1870. (Nr. 7720—7721) 72 mun-
Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1870.