Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei 
Monate vor dem Lahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung 
zu Posen, sowie in der Posener Zeitung, in dem Staatsanzeiger und in dem 
Wreschener Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am Il. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gate der fällig gewordenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Wreschen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse 
in Posen, bei letzterer jedoch nur während eines halben Jahres nach der 
Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufsgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. S#. 120. sedu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Wreschen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungefrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise dartbut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind einhalbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1876. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Wreschen, sowie bei der Provinffal ülfekafe zu Posen, gegen 
Ablieferung des der älteren Zinskupons-. Serie beigedruckten Talons. Beim Ver- 
luste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Jinskupons= Serie an den 
Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7723.) 73 Zur
	        
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