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vorgesehene Eisenbahnverbindung zwischen der Aachen-Düsseldorfer und der Rhei-
nischen Bahn nunmehr in der Richtung von Odenkirchen über Jülich nach
Düren ausgeführt werde, wollen Wir diesen Antrag hierdurch unter der Be-
dingung genehmigen, daß die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft die Eisen-
bahn von Odenkirchen über Jülich nach Düren und die Zweigbahn von Jülich
über Eschweiler in das Stolberger Thal binnen längstens zwei Jahren betriebs-
fähig fertig stellt, und daß auf die Bahn von Odenkirchen über Jülich nach
Düren die auch im Uebrigen in Kraft bleibenden Bestimmungen Anwendung
finden, welche in dem vanch die erwähnte Konzessions- und Bestätigungs--Urkunde
vom 26. September 1868. genehmigten Statutnachtrage für die nunmehr von
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft nicht auszuführende Bahn von
Erkelenz über Jülich nach Düren gegeben sind.
Zugleich bestimmen Wir, daß die gesetzlichen Bestimmungen, betreffend
das Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder
22 auf die Bahn von Odenkirchen über Jülich nach Düren Anwendung
nden sollen.
Die gegemwärtige Urkumde ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
#ünrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptauartier Ferrières, den 23. September 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Ge. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober, Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).