Pflichten und
Rechte der
Landarmenver-
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KS. 31.
Die Landarmenverbände sind befugt, die Kosten der öffentlichen Armen-
pflege, welche die Fürsorge für Geisteskranke, Idioten, Taubstumme, Sieche und
Blinde verursacht, unmittelbar zu übernehmen. Kreise oder Armenverbände,
welche für einen der unmittelbar zu übernehmenden Zweige der Armenpflege bis
dahin in ausreichender Weise gesorgt haben, können nicht gegen ihren Willen
verpflichtet werden, an der betreffenden Einrichtung des Landarmenverbandes
Theil zu nehmen oder zu den Kosten derselben beimtragen. Die auf besonderen
gesetzlichen Bestimmungen oder Titeln beruhenden Verpflichtungen einzelner Land-
armenverbände, sowie die Verpflichtung der Ortsarmenverbände zur vorläufigen
Unterstützung der in ihrem Bezirke (F. 28. des Bundesgesetzes) der Hülfsbedürf-
tigkeit anheimfallenden Personen werden hierdurch nicht berührt.
Die vorstehende Bestimmung findet gleichmäßig auf die aus mehreren
Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzten Kommunalverbände (Bürger-
meistereien, Aemter, Sammtgemeinden), sowie auf die Amtsbezirke und Kreise
Anwendung. Diese Verbände können überdies auch die Fürsorge für Kranke
unmittelbar übernehmen. «
§.32.
Die in einigen Landestheilen bereits bestehenden Verbände von Gemeinden
und Gutsbezirken zur Bestreitung der Kosten einzelner besonderer Zweige der
öffentlichen Armenpflege (außerordentliche Armenlast) bleiben als solche aufrecht
erhalten; bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten derselben kommen die
S#. 9. 10. 13. bis 15. gleichmäßig zur Anwendung.
Ohne Zustimmung der Beeligten findet die Bildung solcher Verbände
nicht ferner statt.
g. 33.
Die in einigen Landestheilen bestehenden Verpflichtungen des Staats zur
Bestreitung einzelner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege werden in-
soweis aufgehoben, als diese Verpflichtungen nicht auf besonderen Rechtstiteln
eruhen.
Desgleichen werden aufgehoben die Vestimmungen des Ausschreibens des
vormaligen Kurhessischen Staatsministeriums vom 15. Oktober 1822. (Kur-
hessische Gesetz. Samml. S. 45.), sowie die Bestimmungen in IF. 1. Nr. 5. des
Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Verwendungszwecke der Einnahmen aus
- urhessischen Staatsschatze vom 25. März 1869. (Gesetz= Samml.
G. 34.
Die Landarmenverbände sind befugt, die ihrer Fürsorge gesetzlich anheim-
fallenden Personen demjenigen Ortsarmenverbande gegen Entschädigung zu über-
weisen, welcher nach g. 28. des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870. zur vor-
läufigen Unterstützung derselben verpflichtet ist.
· Die