Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Vertreter. Die Ladung erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben 
der Parteien nach Lage der Akten entschieden werden würde. Die Entscheidung 
kann sofort verkündigt werden; es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, 
mit Gründen versehener Beschluß auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 
53. 
In der ösfentlichen Sitzung der Deputation dürfen die Parteien neue 
atsachen oder Beweismittel nur insofern vorbringen, als ihnen bei dem ver- 
spateten Vorbringen eine schuldbare Verzögerung nicht zur Last fällt. 
G. 54. 
Die Deputation hat nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriffe der 
Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. Insofern 
nicht etwa eine Ergärzung der Instruktion beschlossen wird, kann ihre Entscheidung 
auf Abweisung des klagenden oder auf Verurtheilung des in Anspruch genom- 
menen Armenverbandes gerichtet sein. Letzteren Falles ist in der Entscheidung 
ausdrücklich auszusprechen, ob der Armenverband zur Uebernahme des betreffenden 
Hülfsbedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung verpflichtet sein soll. 
K. 55. 
Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen zuzuziehenden vereidigten 
Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge 
enthalten muß und von den Mitgliedern der Deputation, sowie von dem Pro- 
tokollführer zu unterzeichnen ist. 
S. 56. 
Die Entscheidung erfolgt im Namen des Königs. 
Das Verfahren ist stempelfrei. An Kosten wird für dasselbe, auher den 
baaren Auslagen und den Gebühren für Zeugen und Sachverständige, ein Pausch- 
quantum erhoben, welches im Höchstbetrage 20 Thaler nicht übersteigen darf. 
Dem unterliegenden Theil sind die Kosten und die baaren Auslagen des 
Verfahrens, desgleichen die baaren Auslagen des obsiegenden Theils, mit Ein- 
schluß der Gebühren, welche derselbe seinem Bevollmächtigten für Wahrnehmung 
der öffentlichen Sitzungen der Deputation zu entrichten bar, zur Last zu legen. 
Das Pauschquantum, sämmtliche zu erstattende Auslagen und Gebühren der 
Bevollmächtigten werden von der Deputation endgülti sestgesetz. 
Aus den der Deputation sind #iäch die Kosten derselben zu 
bestreiten. Der wird dem Landarmenverbande zugewiesen, und wo 
mehrere betheiligt sind, im Verhältniß zu den in ihnen auf- 
kommenden direkten Staatssteuern vertheilt. · 
s.57. 
SoweitdieOrganisationoderdieörtlicheAbgrenzungdereinzelnenArmm- 
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung 
Nr. 7#4.) der 
  
	        
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